Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

340 — Nr. 55 — 
II. 
Die Ziffer 1I der Verordnung (vergl. Nachtragsverordnung vom 7. November 1916, 
Badisches Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 325) erhält als Überschrift: 
„II. Grenzübergangsstellen und Sicherungen.“ 
Dieser Ziffer II wird als weiterer (zweiter) Absatz folgendes hinzugefügt: 
„Jede Zuwiderhandlung in bezug auf die Sicherungen (Ziffer I Absatz 4) ist ver- 
boten, so insbesondere unbefugtes Überschreiten einer rückwärtigen Sperr= oder Sicherungs- 
linie, Verletzung von Kontrollvorschriften und anderer Anordnungen, auch solcher für 
bestimmte Zeitabschnitte und einzelne Ortlichkeiten.““ 
III. 
Diese Nachtragsverordnung tritt mit ihrer Verkündigung im Badischen Gesetzes- und 
Verordnungsblatt in Kraft. 
Kirlsruhe, den 28. September 1918. 
Der stellvertretende Kommandierende General des XIV. Armeckorps: 
Isbert, 
General der Infanierie. 
Berichtigung. 
In § 1 Absatz 1 Zeile 2 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 13. September 1918, den Verkehr mit 
Bier und Ersatzbier betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 325), ist hinter dem Worte „und“ einzufügen: 
„Bier mit einem solchen von“. 
In § der genannten Verordnung ist in der letzten Zeite statt „30 Pfennig“ zu setzen: „60 Pfennig“. 
u und Verlag von Mäalsch & Vogel in Karlsrube
	        
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