340 — Nr. 55 —
II.
Die Ziffer 1I der Verordnung (vergl. Nachtragsverordnung vom 7. November 1916,
Badisches Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 325) erhält als Überschrift:
„II. Grenzübergangsstellen und Sicherungen.“
Dieser Ziffer II wird als weiterer (zweiter) Absatz folgendes hinzugefügt:
„Jede Zuwiderhandlung in bezug auf die Sicherungen (Ziffer I Absatz 4) ist ver-
boten, so insbesondere unbefugtes Überschreiten einer rückwärtigen Sperr= oder Sicherungs-
linie, Verletzung von Kontrollvorschriften und anderer Anordnungen, auch solcher für
bestimmte Zeitabschnitte und einzelne Ortlichkeiten.““
III.
Diese Nachtragsverordnung tritt mit ihrer Verkündigung im Badischen Gesetzes- und
Verordnungsblatt in Kraft.
Kirlsruhe, den 28. September 1918.
Der stellvertretende Kommandierende General des XIV. Armeckorps:
Isbert,
General der Infanierie.
Berichtigung.
In § 1 Absatz 1 Zeile 2 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 13. September 1918, den Verkehr mit
Bier und Ersatzbier betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 325), ist hinter dem Worte „und“ einzufügen:
„Bier mit einem solchen von“.
In § der genannten Verordnung ist in der letzten Zeite statt „30 Pfennig“ zu setzen: „60 Pfennig“.
u und Verlag von Mäalsch & Vogel in Karlsrube