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1. Die Vergütung für die Kosten der Verpflegung eines Kranken in den Heil= und Pflege-
anstalten wird festgesetzt:
für die erste Klasse auf jährlich 18800 bis 2 100 4
„ „zweite , „ „ 1000 „ 1200 „
„ „ dritte „ „ ».......... 600»700».
2 Innerhalb dieser Grenzen ist die Vergütung mit Rücksicht auf die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Kranken oder des sonst Zahlungspflichtigen zu bemessen; jedoch sind
in der Regel zu erheben:
für die erste Klasse
in Pforzheim jährlich.. ..... . . . . . .. 1900 M,
in den übrigen Anstalten jährlihgnn 2100 „;
für die zweite Klasse jährlagagg . ... 1200 „
„ „ dritte „ »........·......... 600».
3·Nichtbadener,derenAufnahmegrmäߧ4Abfatz2derVerordnungvom30.Juni1910,
die Irrenfürsorge betreffend, zugelassen wird, sollen, soweit ihre Verpflegung nicht in der
Klasse der Pensionäre stattzufinden hat, in der Regel nur in der ersten Klasse, und zwar
nichtbadische Reichsangehörige gegen eine Vergütung von jährlictg 2500 4,
Reichsausländer gegen eine Vergütung von jährligg . . . ... 2800 „
verpflegt werden.
4. Wird für Kranke eine Unterkunft und Verköstigung gewünscht, die über das Maß
dessen hinausgeht, was die Verpflegung in erster Klasse gewährt, so kann diesem Wunsch unter
Einweisung der Kranken in die Klasse der Pensionäre und gegen Entrichtung einer höheren
Vergütung willfahrt werden, deren Höhe zwischen den Angehörigen der Kranken und der Anstalts-
direktion zu vereinbaren ist und der Genehmigung des Verwaltungshofs unterliegt. Die jähr-
liche Vergütung soll für badische Staatsangehörige nicht unter 3500 4,
für nicht badische Reichsangehörige nicht uner . .. 4000 „
und für Reichsausländer nicht unernrn . . ... 4500 „
betragen.
5. Gegenüber wenig leistungsfähigen Gemeinden, wenig bemittelten Selbstzahlern und
wenig bemittelten Angehörigen von unvermöglichen Kranken, welche die Zahlung der Ver-
pflegungskosten an Stelle des unterstützungspflichtigen Armenverbands übernommen haben, kann
vom Verwaltungshof eine Ermäßigung der Vergütung zugestanden werden, in der ersten und
zweiten Verpflegungsklasse aber nicht unter dem in Ziffer 1 festgesetzten Mindestbetrag.
Findet die Verpflegung eines unvermöglichen Kranken ausnahmsweise aus besonderen
Gründen in der zweiten Klasse statt, so darf die Vergütung sowohl den Angehörigen als auch
dem Armenverband gegenüber bis auf den Betrag von jährlich 800 46 ermäßigt werden.