Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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die Tinkturen, die Fluidextrakte, die Spirituspräparate von Spiritus aethereus Seite 108 der 
Deutschen Arzneitaxe bis Spiritus Vini peruvianus Seite 110 und die homöopathischen Ur- 
tinkturen und Verdünnungen, ohne Rücksicht auf den Gehalt an Spiritus, 
für je 10 mmm. 0,15 44 
„ „ 10002 1,.— „ 
, „ 20 82. 1.50 „ 
„ „ 000220 3.— „/ 
die anderen Spirituspräparate und Spiritus selbst je nach dem Gehalt der zur Abgabe 
gelangenden Arzuei an Spiritus von 90—91 Volumprozent 
für je 10 g Spiritus u .. . 0,15 M 
„,„ 100 g „ ,,...·... 1,05» 
»»200g » » 1,80,, 
»»E)OOg » »....... 3,60 „ 
Karlsruhe, den 18. Oktober 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
fisterer. 
* Weis. 
Verorduung. 
(Vom 21. Oktober 1918.) 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend. 
Unsere Verordnung vom 17. Jannar 190, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 59) wird mit Wirkung vom 1. November 1918 ab 
wie folgt abgeändert: 
1. § 22 erhält solgende Fassung: 
o22. 
Gebühren. 
Wird die Tätigkeit des Fleischbeschauers nicht durch Gewäh= ung einer Bauschsumme, 
deren Festsetzung der Genehmigung des Bezirksamts unterliegt, sondern in Form von 
Einzelgebühren entlohnt, so sind diese mindestens nach folgenden Sätzen zu bemessen: 
A. Für Laienbeschauer und Tierärzte, sofern letztere die allgemeine Beschau über- 
nehmen: 
1. Für die Beschau vor und nach dem Schlachten zusammen: 
a. für jedes Rnd 1.50 4 
b. „ „ Kalb 1.— „