352 — Nr. 58 —
Verordnung.
(Vom 25. Oktober 1918.)
Die Abgabe von Spiritus in den Apotheken betreffend.
Auf Grund des § 367 Ziffer 5 des Reichs-Strafgesetzbuchs und des § 134 des Polizei-
Strafgesetzbuchs wird bestimmt:
In den Apotheken dürfen absoluter Alkohol, sowie Spiritus und seine sämtlichen Zu-
bereitungen nur auf ärztliche Verordnung und nur in Mengen von höchstens 200 Gramm
auf eine Verordnung abgegeben werden. Die Abgabe größerer Mengen darf nur erfolgen,
wenn die Notwendigkeit in der ärztlichen Verordnung besonders begründet ist.
Karlsruhe, den 25. Oktober 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
! Kohlhepp.
Fruck und Verlag ron Malsch S. Vogel in Rarlsrube.