Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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die Nachprüfung der Versicherungssumme beantragt, so fallen die Kosten der Gebäude- 
versicherungsanstalt zur Last"“. 
In § 28 wird hinter Buchstabe d eingeschaltet: 
„e. Für die Vormerkung einer Versicherung nach § 23,# in das Feuerversicherungsbuch 
der Gemeinde ist von dem Antragsteller eine Geschäftsgebühr von 50 J für 
jedes einzelne Gebäude zu entrichten“. 
4. Nach § 28 des Gesetzes wird folgende Bestimmung eingeschaltet: 
„§ 28a. 
Das Ministerium des Innern kann für die nach § 23 a zulässigen Ein- 
schätzungen hinsichtlich der Bestimmung der Versicherungssumme und der Aufnahme 
zur Versicherung von den Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes 
abweichende Vorschriften erlassen und ein vereinfachtes Verfahren vorschreiben“. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 28. Oktober 1918. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. 
Vekorduung. 
(Vom 30. Oktober 1918.) 
Den Verkehr mit Wein betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 
und 6. Juli 1916 (Reichs Gesetzblatt 1915 Seite 607, 728 und 1916 Seite 673) und auf 
Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 31. August 1917 über Wein (Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 751) wird unsere Verordnung obigen Betreffs vom 2. Oktober 1918 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 333) mit sofortiger Wirkung geändert, wie folgt: 
§ 10 erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz: 
Wird von Erlegung eines Betrags nach Absatz 1 Abstand genommen, so ist für den 
Versandschein eine Gebühr von je 20 J für jedes Hektoliter als Entschädigung für Ver- 
waltungskosten an das Landespreisamt zu entrichten. Für Versandscheine zu Weinsendungen 
an militärische Stellen, Lazarette und öffentliche Anstalten wird keine Gebühr erhoben. 
Karlsruhe, den 30. Oktober 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. Schühly.