Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 59 — 367 
Stellvertretendes Generalkommando 
XIV. Armerkorps. Karlsruhe, den 27. Oktober 1918. 
Abt. IVe — Abwehr — Nr. 75983.D. 
Verorduung. 
Den Versand von periodischen Druckschriften nach dem Ausland betreffend. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und 
auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179 
Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für meinen Befehlsbereich 
das Folgende: 
§ 1. 
Nach dem 1. November 1918 erscheinende periodische Druckschriften (Zeitungen, Zeit- 
schriften usw.) sind vom 1. November 1918 ab bis einschließlich 14. November 1918 nur 
ohne Anzeigenteil oder mit völlig unleserlich gemachten Anzeigen zum Auslandsversand zugelassen. 
§ 2. 
Nach dem 15. November 1918 erscheinende periodische Druckschriften (Zeitungen, Zeit- 
schriften usw.) sind vom 15. November 1918 ab zur Ausfuhr ins Ausland nur unter 
folgenden Bedingungen zugelassen: 
1. Die zur Ausfuhr gestellte Zeitschrift darf nur Anzeigen enthalten, die mindestens 
14 Tage vor dem Ausgabetermin der Druckschrift angenommen sind. Eine Abschrift 
der für die Auslandsausgabe bestimmten Anzeige ist gleichzeitig mit ihrer Annahme 
der zuständigen örtlichen Zensurstelle (Bezirksamt, Oberamt, Kreisdirektion) einzusenden. 
. Diese Zeitschrift (Auslandsausgabe) muß auf jeder Seite in der rechten oberen Ecke 
den Eindruck tragen, als verantwortliche Erklärung des Verlegers, daß 
  
auf dieser Seite keine ausfuhrverbotene Anzeige steht. 
g 3. 
Als Anzeigen im Sinne der 88 1 und 2 gelten alle nicht unter Verantwortung der 
Redaktion erscheinende Veröffentlichungen, auch in Verbindung mit Anzeigen eingesandte 
sogenannte redaktionelle Notizen. 
Ausgenommen hiervon sind (befreit von der 14-tägigen Liegefrist): 
1. Anzeigen amtlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Korporationen Deutschlands und 
der mit ihm verbündeten Staaten;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.