Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 12. Kreisgemeinden, 101 
und, wenn die Zahl der Distriktsgemeinden eine un- 
gerade ist, auf eine durch die Kreisregierung zu be- 
stimmende ein weiterer Abgeordneter trifft; 
2. aus den Abgeordneten der unmittelbaren Städte, 
wobei auf Städte bis zu 30000 Einwohner ein Ab- 
geordneter, bis zu 70000 zwei Abgeordnete, in Städten 
über 60000 Einwohner auf je 20000 ein weiterer 
und auf einen Restbetrag über 10000 Einwohner 
gleichfalls noch ein Abgeordneter treffen; 
3. aus den Abgeordneten derjenigen Grundeigen- 
tümer, die mit einem Grundsteuersimplum von min- 
destens 25 Gulden belegt sind und dieses auch wirk- 
lich entrichten, mit einem Viertel der Zahl der 
Distriktsgemeindevertreter ; 
4. aus den Vertretern der wirklichen, selbständigen 
Pfarrer, wobei das Anteilverhältnis der katholischen 
und der protestantischen Pfarrer von der Kreis- 
regierung nach dem Zahlenverhältnis der Pfarreien 
beider Religionsgesellschaften bestimmt wird; 
5. aus dem Vertreter der im BRegierungsbezirke. 
befindlichen Universität. 
Außer den Landratsmitgliedern müssen Ersatz- 
männer in gleicher Zahl gewählt werden. Wahlfähig 
und wählbar ist jeder willensfähige, 30 Jahre alte, im 
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche männ- 
liche bayerische Staatsangehörige. Die Abgeordneten 
der Distriktsgemeinden und der unmittelbaren Städte 
werden aus der Zahl der zum Distriktsrate wählbaren 
Gemeindebürger von den Distriktsräten bzw. den 
Gemeindekollegien gewählt; wahlberechtigt bei der 
Klasse der Grundbesitzer sind jene, die seit sechs 
Jahren die Staatsangehörigkeit besitzen und zur Ge- 
meindevertretung wählbar wären. Bei der Wahl der 
Abgeordneten der Universität sind nur die ordent- 
lichen Professoren wahlberechtigt und wählbar. Die
	        
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