Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

358 — Nr. 59 — 
2. Geschäftsberichte, Bilanzen, Gewinn= und Verlustrechnungen und Enmissionsprospekte 
handelsgerichtlich eingetragener Firmen. 
84. 
Die in § 2 bestimmte 14-tägige Liegefrist beginnt mit dem Tage der Vorlage der Anzeige 
bei der örtlichen Zensurstelle (Bezirksamt, Oberamt, Kreisdirektion). 
85. 
Unberührt von dieser Verordnung bleibt der amtliche Versand (Druckschriftensendungen 
von deutschen Reichs-, Staats-, Militär= und Marinebehörden, die als solche durch Siegel- 
oder Stempelabdruck auf den Sendungen kenntlich gemacht sind), der Feldpostversand, der 
Versand ins besetzte Gebiet und nach Osterreich-Ungarn. 
86. 
Zuwiderhandlungen, sowie Aufforderung oder Anreizung zu Zuwiderhandlungen werden, 
soweit die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft. 
87. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Der stellvertretende Kommandierende General des XIV. Armtekorps: 
Isbert, 
General der Infanterie. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Bos#el in Karlsrune.
	        
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