— Nr. 60 — 361
Verordnung.
(Vom 2. November 19i8.)
Die Vornahme der vierteljährlichen Viehzählungen betreffend.
Die nächste der nach den Bundesratsverordnungen vom 30. Januar 1917, 9. August 1917
und 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzblatt 1917 Seite 81 und 701, 1918 Seite 387) viertel-
jährlich vorzunehmenden Viehzählungen findet am Mittwoch, den 4. Dezember 1918 statt.
Mit dieser Viehzählung werden die gemäß § 10 der Verordnung vom 29. Januar 1897,
betreffend die Haltung von Zuchtfarren, Zuchtebern und Zuchtböcken (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 37), vorzunehmenden Erhebungen verbunden.
Karlsruhe, den 2. November 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Dr. Schneider.
Dr. Schühly.
Verordnung.
Vom 31. Oktober 1918.)
Den Vollzug des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 betreffend.
Zum Vollzug des Gesetzes vom 26. Juli 1918 über eine außerordentliche Kriegsabgabe
für das Rechnungsjahr 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 961) und der hiezu vom Bundesrat
erlassenen Ausführungsbestimmungen (siehe Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. August
1918, Zentralvlatt für das Deutsche Reich Nr. 33) wird auf Grund der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 16. August 1918 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 243) verordnet:
§ 1.
Soweit sich aus dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs= Zu § 2 A. B.
jahr 1918 und aus den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats hiezu sowie aus den nach= zr. A. 19 13.
stehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt finden die Bestimmungen der Verordnung vom
9. Dezember 1916 über den Vollzug des Besitzsteuergesetzes (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 365) und der Verordnung vom 9. Dezember 1916 über den Vollzug des Kriegssteuer-
gesetzes (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 370) für die Veranlagung und Erhebung der
außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 entsprechende Anwendung.
§ 2.
Die Gemeinden haben bei der Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe für das
Rechnungsjahr 1918 in der Weise mitzuwirken, daß die Gemeindebehörden die öffentlichen Auf-