Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

364 — Nr. 60 — 
6 3. 
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, zuwiderzuhandeln unternimmt 
oder zur Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine 
höhere Freiheitsstrafen bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bei Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Karlsruhe, den 25. Oktober 1918. 
Der stellvertretende Kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
General der Infanterie. 
  
Truck und Verlag von Malsch # Vogel in Karlsrube.
	        
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