Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

372 — Nr. 61 — 
g 25. 
Offentliche Malzmühlen. 
Die Vorschriften über die Benützung und überwachung der öffentlichen Mühlen (§ 24 
Ziffer 1) werden im Verordnungsweg erlassen. 
#26. 
Eigene Malzmühlen. 
1. Die eigene Malzmühle eines Brauers (§ 24 Ziffer 2) darf zum Schroten von Malz 
nur benützt werden, nachdem die Steuerbehörde Aufstellungsort, Einrichtung und Inbetrieb- 
nahme genehmigt hat. Die Genehmigung wird jedesmal nur für einen bestimmten Brauer 
und unter den zur Sicherung der Abgabe von der Steuerbehörde für erforderlich erachteten 
Bedingungen erteilt; sie kann jederzeit widerrufen werden. 
2. Der Inhaber einer Brauerei mit eigener Malzmühle darf zur Bierbereitung nur das 
auf dieser Mühle geschrotete Malz verwenden. Auf der eigenen Malzmühle eines Brauers 
darf nur Malz für seinen eigenen Bedarf geschrotet werden; an andere darf er das auf seiner 
Malzmühle geschrotete Malz nicht abgeben. Die Steuerbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
3. Zu anderen Zwecken als zum Schroten von Malz darf eine eigene Malzmühle nur 
mit Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von ihr angeordneten Überwachungsmaß- 
nahmen zugelassen werden. 
4. Besitzt ein Brauer außer der von der Steuerbehörde zum Schroten des Braumalzes 
genehmigten Malzmühle noch andere, für sonstige Zwecke bestimmte, zum Schroten von Malz 
geeignete Vorrichtungen (Futterschrotmühlen usw.) oder will er sich eine solche beschaffen, so 
hat er dies der Steuerbehörde anzuzeigen. Den von der Steuerbehörde getroffenen Anord- 
nungen über die Benützung und Überwachung dieser Vorrichtungen muß der Brauer Folge 
leisten. 
5. Der gemeinschaftliche Besitz einer eigenen Malzmühle oder die gemeinschaftliche Be- 
nützung einer solchen durch mehrere Brauer bedarf der Genehmigung der Steuerbehörde. Die 
Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit widerrufen werden. 
§ 27. 
Arten der eigenen Malzmühlen. 
1. Als eigene Malzmühlen können gestattet werden: 
a. Malzmühlen mit einer von der Steuerbehörde genehmigten selbsttätigen Ver- 
wiegungsvorrichtung, 
b. Malzmühlen ohne selbsttätige Verwiegungsvorrichtung. 
2. Alle als eigene Malzmühlen genehmigten Mühlen stehen unter Verschluß der Steuer- 
behörde.
	        
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