Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 61 — 377 
mengen und des Extraktgehalts der Bierwürze erforderlichen Geräte beschafft, auch muß für 
ausreichende Beleuchtung gesorgt werden. 
2. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und den Verkauf 
von Bier bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
3. Wenn und solange diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, kann der Betrieb der 
öffentlichen Malzmühle oder der Brauerei oder der Ausschank von Bier in Verbindung mit 
einer Brauerei untersagt werden. 
III. Strafvorschriften. 
8 41. 
Biersteuerhinterziehung. 
Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer für Bier ganz oder zum Teil hinterzieht oder einen 
ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen Biersteuerhinterziehung mit einer 
Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, mindestens 
aber fünfzig Mark beträgt. 
8 42. 
Versuch. 
1. Der Versuch der Biersteuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete Tat an- 
gedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. 
2. Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile 
zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wären. 
g 43. 
Tatbestand der Biersteuerhinterziehung. 
Die Biersteuerhinterziehung wird insbesondere dann als vorliegend angenommen: 
1. wenn mit der Herstellung von Bier begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in 
der vorgeschriebenen Weise (§ 18) erfolgt ist; 
2. wenn die im § 17 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige über den Betrieb mehrerer 
Brauereien durch eine Person oder Gesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig erstattet wird; 
3. wenn die im § 33 vorgeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich nicht richtig geführt 
werden; 
wenn unbefugt oder ohne ordnungsmäßige Buchung Bier aus der Brauerei entfernt 
oder in der Brauerei verbraucht wird; 
l wenn über das unter Steueraufsicht stehende Bier unbefugt verfügt wird; 
wenn Vier, das unter Inanspruchnahme des ermäßigten Biersteuersatzes von 3 Mark 
für ein Hektoliter nur für den Hausbedarf bereitet ist (§ 5 Absatz 2), an nicht zum 
Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abgegeben wird, oder wenn Bier, für das 
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