Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 2 — 9 
Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegenstände der Tagesordnung zunächst in 
Abwesenheit des Betriebsunternehmers oder seines Vertreters zu besprechen, so kann der 
Obmann den Ausschuß dazu einladen. Sollen solche Besprechungen während der Arbeitszeit 
stattfinden, so ist der Zeitpunkt dafür mit dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter zu 
vereinbaren. Bei den Vorbesprechungen leitet der Obmann oder sein Vertreter die Verhand- 
lungen; einen Beschluß, abgesehen von der Anrufung der Schlichtungsstelle, kann der Ausschuß 
nur in einer Sitzung fassen, die dem Absatz 1 entspricht. 
89. 
Der Verhandlungsleiter hat die Pflicht, für eine sachliche Erledigung der Tagesordnung 
zu sorgen. 
§ 10 
Ein gültiger Beschluß des Ausschusses kann nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder 
und nötigenfalls die erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung der Beratungsgegenstände 
geladen und mindestens halb soviel Vertreter erschienen sind, wie die Zahl der Ausschuß- 
mitglieder beträgt. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und Stell- 
vertreter gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
8 11. 
Die Ausschußmitglieder und ihre Stellvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als 
Ehrenamt. Der Betriebsunternehmer ist nicht berechtigt, ihnen wegen der infolge ihrer Zuge- 
hörigkeit zum Ausschuß versäumten Arbeitszeit Lohnabzüge zu machen. 
Die durch die Geschäftsführung des Ausschusses entstehenden Kosten trägt der Betriebs- 
unternehmer. 
812. 
Die Mitgliedschaft im Ausschuß erlischt durch Niederlegung oder durch Ausscheiden aus der 
Beschäftigung im Betriebe oder in der Betriebsabteilung, für die ein besonderer Ausschuß errichtet ist. 
13. 
Kommt ein Betriebsunternehmer seiner Pflicht zur Errichtung der Ausschüsse nicht nach 
so hat das für den Betriebssitz zuständige Bezirksamt, abgesehen von der Befugnis zur Ver- 
hängung von Zwangsstrafen gemäß § 31 des Polizeistrafgesetzbuchs, selbst das Erforderliche, 
insbesondere zur Herbeiführung der Wahlen oder zur Bildung von Ausschüssen für bestimmte 
Betriebsabteilungen, anzuordnen. 
8 14. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 4. Jannar 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Kohlhepp.
	        
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