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punkt ein Malzkontingent nach der Vorschrift in § 2 der Verordnung des Bundesrats vom
15. Januar 1915, Reichs-Gesetzblatt Seite 97, zugeteilt war. Nach näherer Anordnung der
Steuerbehörde sind in derselben Weise auch solche Brauereien zu behandeln, denen in jenem
Zeitpunkt kein Malzkontingent zugeteilt war, die aber damals betriebsfähig eing richtet waren.
g 63.
Die beim Inkrafttreten des Gesetzes schon vorhandenen Brauereien haben die in 8 18
vorgeschriebene Anmeldung binnen der von der Steuerbehörde zu bestimmenden Frist abzu-
geben. Ebenso haben diese Brauereien die Anzeige nach § 26 Absatz 4 des Gesetzes binnen
einer von der Steuerbehörde vorzuschreibenden Frist zu erstatten.
g 64.
Die Kosten für die erstmalige Aufstellung von Malzmühlen mit selbsttätiger Verwiegungs-
vorrichtung in den im § 28 Absatz 4 genannten Fällen trägt die Staatskasse.
* 65.
1. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bier durch
Brauer oder Bierhändler bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer oder Bierhändler
einen Zuschlag zum Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um den die Steuer für ein
Hektoliter des zu liefernden Bieres durch dieses Gesetz erhöht wird. Gegenüber Bierhändlern
besteht diese Verpflichtung nur insoweit, als der Bierhändler dem Brauer einen erhöhten
Hektoliterpreis zu entrichten hat.
2. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich verpflichtet ist,
bestimmte Ausschankpreise des von einer Brauerei bezogenen Bieres einzuhalten, ist der
Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschank-
preise eintreten zu lassen.
3. Die Vorschriften in dem Absatz 1 und 2 finden keine Anwenduna, wenn ausdrückliche
Vertragsbestimmungen entgegenstehen.
8 66.
1. Werden Arbeiter oder nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige
Augestellte eines Brauereibetriebs dadurch beschäftigungslos oder erleiden sie dadurch eine Ver-
minderung ihres Arbeitsverdienstes, daß das dem Betriebe zugewiesene Braurecht nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes ganz oder teilweise auf eine andere Brauerei übertragen wird
(§ 6 Absatz 4), so hat der übertragende Brauereibesitzer ihnen den entstehenden Einnahme-
ausfall für die Dauer von sechsundzwanzig Wochen zu ersetzen. Für Streitigkeiten hierüber
sind, wo Gewerbe= oder Kaufmannsgerichte bestehen, diese, sonst die Amtsgerichte zuständig.
Dasselbe gilt für Kriegsteilnehmer, die bei Ausbruch des Krieges in einem solchen Betrieb
als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt waren und die unmittelbar vor ihrem Eintritt in das
Heer mindestens ein Jahr lang in diesem Beschäftigungsverhältnisse gestanden haben, sofern