Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 61 — 383 
punkt ein Malzkontingent nach der Vorschrift in § 2 der Verordnung des Bundesrats vom 
15. Januar 1915, Reichs-Gesetzblatt Seite 97, zugeteilt war. Nach näherer Anordnung der 
Steuerbehörde sind in derselben Weise auch solche Brauereien zu behandeln, denen in jenem 
Zeitpunkt kein Malzkontingent zugeteilt war, die aber damals betriebsfähig eing richtet waren. 
g 63. 
Die beim Inkrafttreten des Gesetzes schon vorhandenen Brauereien haben die in 8 18 
vorgeschriebene Anmeldung binnen der von der Steuerbehörde zu bestimmenden Frist abzu- 
geben. Ebenso haben diese Brauereien die Anzeige nach § 26 Absatz 4 des Gesetzes binnen 
einer von der Steuerbehörde vorzuschreibenden Frist zu erstatten. 
g 64. 
Die Kosten für die erstmalige Aufstellung von Malzmühlen mit selbsttätiger Verwiegungs- 
vorrichtung in den im § 28 Absatz 4 genannten Fällen trägt die Staatskasse. 
* 65. 
1. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bier durch 
Brauer oder Bierhändler bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer oder Bierhändler 
einen Zuschlag zum Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um den die Steuer für ein 
Hektoliter des zu liefernden Bieres durch dieses Gesetz erhöht wird. Gegenüber Bierhändlern 
besteht diese Verpflichtung nur insoweit, als der Bierhändler dem Brauer einen erhöhten 
Hektoliterpreis zu entrichten hat. 
2. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich verpflichtet ist, 
bestimmte Ausschankpreise des von einer Brauerei bezogenen Bieres einzuhalten, ist der 
Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschank- 
preise eintreten zu lassen. 
3. Die Vorschriften in dem Absatz 1 und 2 finden keine Anwenduna, wenn ausdrückliche 
Vertragsbestimmungen entgegenstehen. 
8 66. 
1. Werden Arbeiter oder nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige 
Augestellte eines Brauereibetriebs dadurch beschäftigungslos oder erleiden sie dadurch eine Ver- 
minderung ihres Arbeitsverdienstes, daß das dem Betriebe zugewiesene Braurecht nach dem 
Inkrafttreten des Gesetzes ganz oder teilweise auf eine andere Brauerei übertragen wird 
(§ 6 Absatz 4), so hat der übertragende Brauereibesitzer ihnen den entstehenden Einnahme- 
ausfall für die Dauer von sechsundzwanzig Wochen zu ersetzen. Für Streitigkeiten hierüber 
sind, wo Gewerbe= oder Kaufmannsgerichte bestehen, diese, sonst die Amtsgerichte zuständig. 
Dasselbe gilt für Kriegsteilnehmer, die bei Ausbruch des Krieges in einem solchen Betrieb 
als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt waren und die unmittelbar vor ihrem Eintritt in das 
Heer mindestens ein Jahr lang in diesem Beschäftigungsverhältnisse gestanden haben, sofern
	        
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