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Nr. 63
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 14. November 1918.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Feuerversicherung der Gebäude während der Priegszeit
betressend; Fleischlose Wochen betresfend.
Verordnung.
(Vom 4. November 1918.)
Die Feuerversicherung der Gebände während der Kriegszeit betreffend.
Zum Vollzug des provisorischen Gesetzes vom 28. Oktober 1918, betreffend die Feuer-
versicherung der Gebände während der Kriegszeit (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 353),
wird verordnet:
- 81.
Der Antrag auf Neueinschätzung bestehender, schon zur Versicherung aufgenommener
Gebäude wegen Erhöhung der Baupreise ist vom Gebändeeigentümer oder seinem gesetzlichen
Vertreter beim Gemeinderat zu stellen. Wenn der Auntrag schriftlich eingereicht wird, so ist
auf ihm der Tag des Einlaufs zu beurkunden, anderenfalls ist der Antrag niederschriftlich
aufzunehmen.
Die Anträge sind nach der Zeitfolge ihres Eingangs geordnet in ein Verzeichnis aufzu-
nehmen; dieses ist am Schlusse jedes Monats, erstmals Ende November 1918, den Bezirks
bauschätzern mitzuteilen.
Die Bauschätzer haben die Neneinschätzungen unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften
vorzunehmen.
82.
Vor der erstmaligen Vornahme der Neueinschätzungen haben die Bezirksbauschätzer aufgrund
einer Vergleichung der in Betracht kommenden Baupreisverzeichnisse oder von Einschätzungs-
verzeichnissen der entsprechenden Jahrgänge mit den jetzigen Kriegspreisen eine für sämtliche
Gemeinden des Amtsbezirks gültige Ubersicht über die durchschnittliche Erhöhung der Baupreise
in den letzten Jahren nach dem Muster, Anlage à& dieser Verordnung, in doppelter Fertigung
aufzustellen und zu unterzeichnen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 73
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