Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

402 — Nr. 67 — 
§9 5. 
Für die Wahl der Abgeordneten wird das Land im Anschluß an die Bezirke der Landes- 
kommissäre in vier Wahlkreise eingeteilt: 
Es umfassen: 
Der I. Wahlkreis (Konstanz) die Kreise Konstanz, Villingen und Waldshut; 
der II. Wahlkreis (Freiburg) die Kreise Freiburg, Lörrach und Offenburg; 
der III. Wahlkreis (Karlsruhe) die Kreise Karlsruhe und Baden; 
der IV. Wahlkreis (Mannheim) die Kreise Mannheim, Heidelberg und Mosbach. 
Es werden gewählt im I. Wahlkreis 16, im II. Wahlkreis 28, im III. Wahlkreis 31 und 
im IV. Wahlkreis 32 Abgeordnete. 
Wahlkommissär der Volksregierung ist in jedem Wahlkreis der zuständige Landeskommissär. 
86. 
Der Wahlkommissär hat alsbald zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch eine Bekannt- 
machung in allen im Wahlkreise erscheinenden Zeitungen aufzufordern. 
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 10. Tage vor der Wahl vormittags 9 Uhr beim 
Wahlkommissär einzureichen. Sie müssen von mindestens hundert im Wahlkreise Wahlberech- 
tigten unterzeichnet sein. §55 
Für die Bildung der Wahlbezirke zum Zwecke der Stimmabgabe ist § 30 Absatz 2 bis 4 
des bisherigen Landtagswahlgesetzes vom 24. Angust 1904, für die Einsetzung der Wahl- 
kommissionen und die Bestimmung der Wahlräume sowie die Erlassung der hierauf bezüglichen 
Bekanntmachungen sind die §8 39 bis 41 dieses Gesetzes maßgebend. 
88. 
Die Wahl ist auf die in den Vorschlagslisten enthaltenen Bewerber beschränkt. Die Ab- 
geordnetensitze werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der auf sie gefallenen 
Stimmen verteilt. Streichungen und Abänderungen machen einen Stimmzettel ungültig 
(Streng gebundene Listen). 
8 9. 
Hinsichtlich der Beschaffenheit der Wahlvorschlagslisten, deren Prüfung und öffentlichen 
Bekanntgabe durch den Wahlkommissär gelten die §§ 30 bis 33 der Gemeindewahlordnung 
vom 27. Februar 1911 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 147), hinsichtlich der Wahl- 
handlung die §§ 43, 44, 46, 48, 19, 52 bis 59 und 61 des Landtagswahlgesetzes vom 
24. August 1904, entsprechend. 
Die öffentliche Bekanntgabe der Wahlvorschlagslisten durch den Wahlkommissär hat in 
allen im Wahlkreise erscheinenden Zeitungen zu erfolgen. 
Die Stimmabgabe erfolgt durch Übergabe des zusammengefalteten Stimmzettels an den 
Wahlvorsteher, der den Stimmzettel sofort uneröffnet in die Wahlurne wirft.
	        
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