Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 67 40 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Keunzeichen versehen 
sein; sie sollen ein Quartblatt, somit ¼ des normalen Aktenbogens von 33 auf 42 cm groß sein. 
–. 10. 
Zur öffentlichen Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissär auf den 
vierten Tag nach dem Wahltag die Vertrauensmänner der Wählervereinigungen, welche Vor- 
schlagslisten eingereicht haben und deren Stellvertreter als Hauptwahlkommission. 
Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt im übrigen nach Maßgabe der Bestimmungen 
der §§ 35 bis 39 der Gemeindewahlordnung vom 27. Februar 1911. 
Der Wahlkommissär hat das Wahlergebnis sogleich in den im Wahlkreis erscheinenden 
Zeitungen öffentlich bekannt zu geben und die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in 
Kenntnis zu setzen. 
Im Falle der Ablehnung oder des späteren Ausscheidens des Gewählten aus der National- 
versammlung tritt an seine Stelle der nächste derselben Wahlvorschlagsliste angehörende nicht 
gewählte Bewerber. 
8 11. 
Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen und für die Ermittelung des 
Wahlergebnisses in den vier Wahlkreisen werden von der Staatskasse, alle übrigen Kosten des 
Wahlverfahrens von den Gemeinden und den abgesonderten Gemarkungen getragen. 
§ 12. 
Das Ministerium des Innern erläßt die erforderlichen Vollzugsauordnungen. 
Karlsruhe, den 20. November 1918. 
Die Badische vorläufige Volksregierung. 
Geiß, Haas, 
Ministerpräsident. Minister des Innern. 
Verordnung 
betreffend Zuständigkeit der Badischen vorläufigen Volksregierung. 
81 (Vom 20. November 1918.) 
Alle diejenigen Regierungshandlungen, welche bisher durch den Landesherrn oder das 
Staatsministerium oder den Landesherrn und die Landstände erfolgten, geschehen durch die 
Badische vorläufige Volksregierung. 
52. 
Die Beschlüsse und Verfügungen der Badischen vorläufigen Volksregierung werden beur- 
kundet durch Unterschrift des Präsidenten und des zuständigen Ministers. 
Diese können andere Mitglieder der Regierung mit ihrer Vertretung beauftragen.
	        
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