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84.
Organe der Erwerbslosenfürsorge in Baden sind:
1. die Ortsstellen,
2. die Bezirksstellen,
3. die Landesstelle.
8 5.
Die Leiter der Ortsstellen der Erwerbslosenfürsorge sind die Bürgermeister oder die vom
Gemeinde= (Stadt-) rat bestimmten Stellen.
die Ortsstelle hat die Aufgabe:
. sich über die Lage des Arbeitsmarktes im Bezirk der Gemeinde zu unterrichten und
Notstandsarbeiten anzuregen,
2. die offenen Stellen in der Gemeinde zu sammeln und für deren Besetzung durch
Erwerbslose der Gemeinde zu sorgen,
die durch Ortsansässig nicht zu besetzenden ossenen Stellen der Bezirksstelle zu melden,
4. die Aniräge auf Bewilligung der Erwerbelosenfürsorge entgegenzunchmen, zu ver-
bescheiden und die Erwerbslosenunterstützung anzuweisen,
5. die Erwerbelosen zu kontrollieren und ihnen Arbeit im Orte oder mit Hilfe der
Bezirksstelle außerhalb des Ortes nachzuweisen.
Die Auszahlung der Unterstutzung und die Kontrolle (Ziffer 14 und 5) erfolgen durch
die Ortsstelle nur soweit, als nicht nach § 14 der Reichsverordnung eine Arbeitnehmer-
organisation damit beauftragt ist.
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* 6.
Bezirksstellen der Erwerbslosenfürsorge sind die bisherigen Hilfsdienstmeldestellen der
Amtsstädte; Bezirksstellen im Amtsbezirk Konstanz sind die bisherigen Hilfsdienstmeldestellen
Konstanz, Radolfzell und Singen, jeweils für die ihnen zugeteilten Gemeinden.
Die Bezirksstelle hat die Aufgabe:
1. sich über die Lage des Arbeitsmarktes im Bezirke zu unterrichten,
2. die offenen Stellen im Bezirk zu sammeln und für deren Besetzung durch Erwerbslose
des Bezirks im Wege der Abeitsvermittelung zu sorgen,
3. die nicht durch Bezirksansässige zu besetzenden Stellen der Landesstelle zu melden,
4. in dem Bezirk nicht unterzubringende Erwerbslose, die außerhalb Arbeit oder Stellung
annehmen können, der Landesstelle zu melden
87.
Die Landesstelle der Erwerbslosenfürsorge steht unter der Leitung des Vorsitzenden des
Verbandes badischer Arbeitsnachweise und hat ihren Sitz in Karlsruhe.
Die Landesstelle hat die Aufgabe:
1. sich über die Lage des Arbeitsmarktes im ganzen Land zu unterrichten,