Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

12 — Nr. 2 — 
8 11. 
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, 
daß sie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In 
diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter 
spätestens zwei Tage vor der Wahl die übereinstimmende Erklärung abgeben, daß die Vor- 
schlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Ver- 
bindung ungültig. 
§ 12. 
Am Tage vor der Wahl legt der Wahlleiter die gültigen Vorschlagslisten unter Bekannt- 
gabe ihrer Bezeichnung (§ 7) in einem allen Wahlberechtigten zugänglichen Naume des Betriebs 
zur Einsicht der Wähler auf. Hierbei ist auf die Zusammengehörigkeit verbundener Listen 
hinzuweisen. Die Auflegung ist durch Anschlag in den Arbeitsräumen bekannt zu geben. 
* 13. 
Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste 
gültig bezeichneten Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags 
als gewählt. 
Sind keine Vorschlagslisten eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, bei der die einfache 
Stimmenmehrheit der erschienenen Wahlberechtigten, im Falle der Stimmengleichheit das Los 
entscheidet. 
§ 14. 
Der Zutritt zu dem Raum, in dem die Wahlhandlung stattfindet, steht während der 
ganzen Dauer der Wahl allen Wahlberechtigten frei. 
15. 
Außer dem Wahlleitei gehören dem Wahlvorstand zwei Beisitzer an, die der Wahlleiter 
aus der Zahl der Wahlberechtigten beruft. Der Wahlvorstand bestellt den Schriftführer durch 
Stimmenmehrheit. 
Während der ganzen Dauer der Wahlhandlung müssen ständig mindestens zwei Mit- 
glieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. 
. 16. 
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die 
Stimmzettel sollen ein Quartblatt, somit ein Viertel des normalen Aktenbogens von 33 auf 
42 Zentimeter groß sein; sie dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder 
Vorbehalt enthalten. Sie sind handschriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen. Es 
kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. Als verändert gelten auch 
solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vorgeschlagenen geändert ist. Es 
genügt, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der Liste enthält, für die der Wähler sich ent- 
scheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
	        
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