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§ 22.
Für die Zuweisung der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze an die vor-
geschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber in der Vorschlags-
liste aufgeführt sind. Als Stellvertreter der als gewählt Erklärten bei deren Verhinderung
in einzelnen Fällen gelten die auf derselben Liste nach ihnen Vorgeschlagenen, nicht als gewählt
Erklärten in der Reihenfolge, in der sie in der Liste stehen.
8 23.
Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift
zu fertigen. Dieselbe enthält Zeit und Ort der Wahlhandlung, die Namen der Mitglieder
des Wahlvorstandes und des Schriftführers, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt
haben, die Entscheidungen über die Zulassung zur Wahl, sowie alle sonstigen Vorfälle, die
für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
ferner die in jeder Vorschlagsliste und jeder Gruppe verbundener Vorschlagslisten zugefallene
Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Vorschlagslisten und die
Namen der Gewählten.
Die Wahlakten sind von dem Inhaber des Betriebs so lange zu verwahren, als der
gewählte Ausschuß in Tätigkeit bleibt.
§ 24.
Der Wahlleiter hat den Gewählten das Ergebnis der Wahl spätestens 3 Tage nach dem
Wahltage mitzuteilen. Geht binnen drei Tagen keine ablehnende Erklärung ein, so gilt die
Wahl als angenommen.
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so gilt an seiner Stelle der auf derselben Liste nach
ihm Vorgeschlagene, noch nicht Gewählte, als gewählt.
Die Gültigkeit der Wahl kann binnen drei Tagen nach der Bekanntmachung des Wahl-
ergebnisses durch den in § 6 der Verorduung vorgeschriebenen Anschlag angefochten werden.
lber die Beschwerden entscheidet der Bezirksrat endgültig.
5 26.
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen
und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß
das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte.
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war.
§ 27.
Scheidet einer der Gewählten später aus dein Ausschuß aus, so findet § 24 Absatz 2
entsprechende Anwendung.