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Nr. 70
Badisches
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 29. November 1918.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Wahl der Militärpersonen zur verfassunggebenden badischen
Nationalversammlung betreffend.
Verordnung.
(Vom 27. November 1918.)
Die Wahl der Militärpersonen zur verfassunggebenden badischen Nationalversammlung betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden badischen National-
versammlung wird hinsichtlich der Militärpersonen verordnet, was folgt:
Für die zum aktiven Heere gehörenden Militärpersonen gilt als Wohnsitz im Sinne des
§ 3 der Wahlordnung vom 20. November 1918 der Standort, an dem sie sich am Wahltage
in Baden befinden. Die Wählerlisten sind für die einzelnen Truppenteile und Formationen
von den Kommandobehörden, für die, nicht bestimmten Truppenteilen oder Formationen zu-
gehörenden Militärpersonen von der obersten Kommandobehörde des Standorts so zeitig auf-
zustellen, daß sie nach der Vorschrift in § 41 Absatz 2 der Wahlordnung abgeschlossen werden
können. Nach ihrem Abschluß sind sie dem Gemeinde-(Stadt-hrat zu übergeben. Die Ver-
ständigung über die Eintragung, die nach § 4 Absatz 1 der Wahlordnung zu erfolgen hat,
kann auch in anderer Weise als mittels Postkarte geschehen.
Zur Besorgung des Wahlgeschäfts können vom Gemeinde-(Stadt-yrat für die Militär-
personen besondere Wahlbezirke gebilder (§ 39 Absatz 6 des Landtagswahlgesetzes) und die
vier weiteren Mitglieder der Wahlkommission ganz oder teilweise aus wahlberechtigten Militär-
personen ernannt werden.
Karlsruhe, den 27. November 1918.
Badisches Mimsterium des Innern.
Haas.
v Dr Nicolai.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 82
Druck und Lierlag von ##lalsch & Bogel in Karlsrube