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den Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen
bestimmt sind, ohne vorherige bezirksamtliche Genehmigung den An= und Verkauf gebrauchter
Gegenstände der in § 1 genannten Art anzukündigen, zum Erwerb solcher Ge enstände sich
zu erbieten oder zur Abgabe von Preisangeboten aufzufordern.
Auf Behörden und gemeinnützige Unternehmungen findet die Bestimmung des Absatz 1
keine Anwendung. Das gleiche gili für Kaufgesuche von Personen, welche die Gegenstände
nicht gewerbsmäßig weiterveräußern; jedoch sind diese Personen verpflichtet, bei der Aufgabe
der Kaufgesuche dem Verleger der Druckschrift oder dessen Vertreter ihren Namen und ihre
Wohnung anzugeben; die Aufnahme des Namens und der Wohnung in die Anzeige selbst ist
nicht erforderlich.
88.
In den Fällen der 88 4 und 7 dürfen die Verleger regelmäßig erscheinender Druck—
schriften sowie ihre Vertreter Anzeigen nur dann aufnehmen, wenn die Anzeiger entweder
durch Bescheinigung des Kommunalverbands (5 4) oder des Bezirksamts (8 7) nachweisen,
daß sie zur Aufgabe der Anzeige berechtigt sind. Kaufgesuche von Personen, welche die Gegen—
stände nicht gewerbsmäßig weiterveräußern und deshalb gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 keiner
bezirksamtlichen Genehmigung zur Anzeige bedürfen, dürfen sie nur dann aufnehmen, wenn der
Anzeiger ihnen seinen Namen und seine Wohnung neunt. Sie sind verpflichtet, der Behörde
Namen und Wohnung des Anzeigers auf Verlangen mitzuteilen.
§ 9.
Kommunalverbände, in deren Bezirken gemeinnützige Einrichtungen gemäß § 1 Satz 3
geschaffen sind, können anordnen, daß Gegenstände der in § 1 genannten Art aus dem Kom-
munalverbandsbezirk zum Zwecke der Veräußerung nur mit Genehmigung des Kommunal=
verbands entfernt werden dürfen.
§ 10.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können die Kommunalverbände auf-
grund der §§ 12 und 13 der eingangs genannten Bundesratsverordnung über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung weitergehende Vorschriften erlassen.
Hierher gehören insbesondere die übernahme der Versorgung der Bevölkerung mit den in § 1
bezeichneten Gegenständen durch die Kommunalverbände unter Ausschluß des Handels und
Gewerbes, Übertragung der ausschließlichen Versorgung an gemeinnützige Einrichtungen oder
bestimmte Handel= und Gewerbetreibende, Einführung eines Bezugsscheinverfahrens.
11.
Über Beschwerden gegen die aufgrund dieser Verordnung ergehenden Verfügungen der
Bezirksämter enischeidet der Landeskommissär endgültig.