Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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Verwaltungsbehörden (einschließlich Arbeiter-, Bauern= und Volksräte) soweit dieselben 
von der Regierung bzw. Landesausschusses der freien Republik Baden anerkannt sind, 
2. Arzte und Tierärzte, 
3. Gemeinde= und Kommunaluverbände, 
4. Elektrizitätswerke und Überlandzentrolen, 
5. gewerbliche Betriebe. 
Diesen Stellen wird eine vorläufige Zulassungsbescheinigung als Ausweis ausgestellt, die 
Einreichung eines ausführlichen Dringlichkeitsantrages (siehe oben) wird durch die vorläufige 
Zulassung nicht berührt. 
Der gesamte Kraftwagenverkehr unterliegt nach wie vor den Bestimmungen des Gesetzes 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909. 
Die Kennzeichen entsprechen der Form und Größe wie im Gesetz über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen beschrieben. Zum Unterschied von den Privatkraftfahrzeugen erhalten die 
unter Kontrolle des Ministeriums für militärische Angelegenheiten, Abteilung Kraftfahrzeuge, 
stehenden Kraftfahrzeuge Kennzeichen mit der Aufschrift „Badeb“ und eine Nummer. Die 
Aufschrift ist in grüner Balkenschrift mit weißem, grün gerandeten Grunde auszuführen. Die 
Zulassungs-Bescheinigung für diese Wagen werden ausschließlich vom Ministerium für mili- 
lärische Angelegenheiten, Abteilung Kraftfahrzeuge, ausgestellt. Die Kennzeichen sind von dem 
zuständigen Bezirksamt unter Vorzeigung der Zulassungsbescheinigung und des unterschriebenen 
Ausweises abzustempeln und zu registrieren. 
Die Bestimmungen über die Führung besonderer Kennzeichen bei Prüfungsfahrten — 
rote Balkenschrift auf weißem rot gerandetem Grunde — werden durch vorstehende Anord- 
nungen nicht berührt. 
Die Ausgabe der besonderen Kennzeichen für die Prüfungsfahrten der Kraftfahrzeuge 
der freien Republik Baden erfolgt durch das Ministerium für militärische Angelegenheiten, 
Abteilung Kraftfahrzeuge, beziehungsweise der mit der Beausfsichtigung der Instandsetzungs- 
arbeiten beauftragten Stelle. . 
ÜberdieZutcilungvons:Gmnmibereifungen,Betriebsstoffenusmerfolgtbesondere 
Anordnung; bis auf weiteres ist der Bedarf beim Ministerium für militärische Angelegen- 
heiten, Abteilung Kraftfahrzeuge, anzumelden. 
Über reparaturbedürftige beziehungsweise unbrauchbare Kraftfahrzeuge ist dem Ministerium 
für militärische Angelegenheiten, Abteilung Kraftfahrzeuge, sofort Mitteilung zu machen, welche 
alsdann die Reparatur beziehungsweise den Umtausch des Kraftfahrzeuges veranlassen wird. 
Karlsruhe, den 6. Dezember 1918. 
Badische vorläufige Volksregierung. 
Ministerium für militärische 
Der Präsident: Angelegenheiten: 
Geiß. Brümmer. 
*— 
Drdck und Verlag von Malsch à Vogel in Karlsruhe.
	        
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