Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

452 — Nr. 73 — 
„Der Gemeinde-(Stadt-yrat kann beschließen, daß die Wählerliste in der Zeit vom 20. bis 
27. Dezember 1918 zu jedermanns Einsicht auszulegen sei. Eine Verständigung der Wahl- 
berechtigten mittels Postkarte kann in diesem Falle unterbleiben; die Bestimmungen in § 33 
Absatz 2 und § 34 Absatz 1 des bisherigen Landtagswahlgesetzes finden entsprechende 
Anwendung.“ 
Karlsruhe, den 7. Dezember 1918. 
Badische vorläufige Volksregierung. 
Der Präsident: Der Minister des Innern: 
Geiß. Haas. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrune