452 — Nr. 73 —
„Der Gemeinde-(Stadt-yrat kann beschließen, daß die Wählerliste in der Zeit vom 20. bis
27. Dezember 1918 zu jedermanns Einsicht auszulegen sei. Eine Verständigung der Wahl-
berechtigten mittels Postkarte kann in diesem Falle unterbleiben; die Bestimmungen in § 33
Absatz 2 und § 34 Absatz 1 des bisherigen Landtagswahlgesetzes finden entsprechende
Anwendung.“
Karlsruhe, den 7. Dezember 1918.
Badische vorläufige Volksregierung.
Der Präsident: Der Minister des Innern:
Geiß. Haas.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrune