Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 74 " 
Badisches 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 14. Dezember 1918. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des Minsteriums des Kultus und Unterrichts: die Prüfung der Blindenlehrer betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 9. Dezember 1918.) 
Die Prüfung der Blindenlehrer betreffend. 
81. 
Die etatmäßige Anstellung als Lehrer an der staatlichen Blindenanstalt ist von dem Be- 
stehen der Prüfung für Blindenlehrer abhängig 
Zu der Prüfung werden auch Frauen zugelassen. 
§ 2. 
Die Prüfung wird nur nach Bedarf abgehalten. 
Das Unterrichtsministerium bestimmt den Ort für die Abhaltung und den Zeitpunkt für 
die Meldung zur Prüfung und gibt beides im Schulverordnungsblatt bekannt. 
§ 3. 
Die Prüfung wird von einem durch das Unterrichtsministerium bestellten Prüfungsaus- 
schuß abgenommen. 
Der Prüfungsausschuß besteht aus: 
1. einem Mitglied des Unterrichtsministeriums als Vorsitzenden, 
2. dem Leiter und einem weiteren Lehrer der staatlichen Blindenanstalt, 
3. einem Augenarzt. 
84. 
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis: 
1. der Aufnahme unter die Volksschulkandidaten, 
2. der Ablegung der Dienstprüfung (§ 46 des Schulgesetzes), 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918.