Nr. 74 "
Badisches
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 14. Dezember 1918.
Inhalt.
Verordnung: des Minsteriums des Kultus und Unterrichts: die Prüfung der Blindenlehrer betreffend.
Verordnung.
(Vom 9. Dezember 1918.)
Die Prüfung der Blindenlehrer betreffend.
81.
Die etatmäßige Anstellung als Lehrer an der staatlichen Blindenanstalt ist von dem Be-
stehen der Prüfung für Blindenlehrer abhängig
Zu der Prüfung werden auch Frauen zugelassen.
§ 2.
Die Prüfung wird nur nach Bedarf abgehalten.
Das Unterrichtsministerium bestimmt den Ort für die Abhaltung und den Zeitpunkt für
die Meldung zur Prüfung und gibt beides im Schulverordnungsblatt bekannt.
§ 3.
Die Prüfung wird von einem durch das Unterrichtsministerium bestellten Prüfungsaus-
schuß abgenommen.
Der Prüfungsausschuß besteht aus:
1. einem Mitglied des Unterrichtsministeriums als Vorsitzenden,
2. dem Leiter und einem weiteren Lehrer der staatlichen Blindenanstalt,
3. einem Augenarzt.
84.
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis:
1. der Aufnahme unter die Volksschulkandidaten,
2. der Ablegung der Dienstprüfung (§ 46 des Schulgesetzes),
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918.