Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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von denen zwei Landwirte sind und je einer dem sachverständigen Handel und dem Millerei- 
gewerbe angehören. Die Beisitzer werden von dem Landeskommissär ernannt; ihr Amtz ist ein 
Ehrenamt. Die Beisitzer sind vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag an Eidesstatt zu treuer 
und gewissenhafter Führung ihres Amtes von dem Landeskommissär zu verpflichten. Sie haben 
Amtsverschwiegenheit zu bewahren. 
Die Beisitzer erhalten bei Dienstverrichtungen außerhalb ihres Wohnortes Aufwands- 
entschädigungen und Reisekosten nach den Sätzen die den Beamten der II. Klasse im Sinne 
des § 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1908, betreffend die Kosten der Dienstreisen und Umzüge 
der Beamten (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 589), zustehen. 
Die Aurufung des Schiedsgerichts hat schriftlich oder zu Protokoll des Landeskommissärs 
oder des Bezirksamts des Wohnsitzes zu erfolgen. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 9. Januar 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingärtner. Pfisterer. 
Stellvertretendes Generalkommando 
XIV. Aimeekozps. Karlsruhe, den 22. Dezember 1917. 
Abt. Ve — Abwehr — Nr. 50 620. 
Verordnung. 
Auskunftserteilung betreffend. 
Auf Grund des § 90# des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und auf. Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß- 
herzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
81. 
In Gewerbebetrieben, welche die Erteilung von Auskünften über Vermögensverhältnisse 
oder persönliche Angelegenheiten zum Gegenstande haben, dürfen keine Auskünfte erteilt werden, 
die betreffen: 
a. militärische Einziehungen, 
b. den Ersatz eingezogener Arbeitskräfte in kaufmännischen und industriellen Betrieben, 
C. Aufträge der Heeres= und Marineverwaltung,
	        
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