Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 76 — 461 
Verordnung. 
(Vom 18. Dezember 1918.) 
Die Zusammensetzuug der Gemeinde-(Stadt-)räte betreffend. 
Die Badische vorläufige Volksregierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt: 
In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern, in welchen die Arbeiterschaft im Ge- 
meinde-(Stadt-hrat keine Vertretung hat, kann der Gemeinde-(Stadt-)rat auf Antrag des ört- 
lichen Volksrates sich durch Zuwahl von bis zu zwei weiteren Mitgliedern ergänzen. 
Wird dahingehenden Anträgen, obwohl sie nach den obwaltenden Verhältnissen begründet 
erscheinen, vom Gemeinde-(Stadt-yrat nicht oder hinsichtlich der Personen in ungeeigneter Weise 
entsprochen, so werden auf erhobene Beschwerde die weiteren Mitglieder vom Ministerium des 
Innern ernannt oder die erforderliche Anderung der Ernennung verfügt. Die Vérordnung 
tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Ihre Wirksamkeit erlischt mit der nächsten Erneuerungs- 
wahl der Gemeinde-(Stadt)räte. 
Karlsruhe, den 18. Dezember 1918. 
Badische vorläufige Volksregierung: 
Der Präsident: Der Minister des Innern: 
Geiß. Haas. 
6 Druck und Verlag von Malsch 4 Bogel in Karlsruhe.
	        
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