466 — Nr. 78 —
III.
Für den infolge der (12tägigen) Stillegung entstehenden Lohnausfall erhalten die feiernden
Arbeiter Entschädigung. Die Entschädigung wird gewährt für 7 Werktage und beträgt 85 v. H.
des regelmäßigen Gesamttagesverdienstes; sie ist im Wege der üblichen Lohnauszahlung durch
den Arbeitgeber nach Abzug der Beiträge zur reichsgesetzlichen Kranken= und Invaliden=
versicherung zu zahlen.
Die Entschädigung wird nicht gewährt für diejenigen der in Absatz 1 erwähnten 7 Werk-
tage, an denen nach Ziffer II gearbeitet wird.
IV.
Auf Nachweis der Auszahlung (Ziffer IIl)erstattet die Gemeinde des Berriebsbesitzers dem Arbeit-
geber die geleisteten Entschädigungen und Beträge bis zur Höhe von 70 v. H. des regelmäßigen
Gesamttagesverdienstes zurück; den Rest hat der Arbeitgeber endgültig zu tragen. Der von
der Gemeinde zu erstattende Betrag gilt als Aufwand für die Erwerbslosenfürsorge im Sinne
des § 4 der Verordnung des Reichsamtes für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 13. No-
vember 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1305).
Karlsruhe, den 23. Dezember 1918.
Badische vorläufige Volksregierung.
Der Präsident:
Geiß.
Ministerium für Ubergangswirtschaft Ministerium für soziale Fürsorge:
und Wohnungswesen: Schwarz.
Marsloff.
Fuckund Verlag oon Malsch & Boael in nerlsmde.