Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 79 7 
Badisches 
Gesetzes- und Verordnungs-WBlatt 
Ausgegeben zu Karlsöruhe, Montag den 30. Dezember 1918. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums der Justiz;: die Führung der Grund= und Pfandbücher in der 
Iwischenzeit betreffend. 
Verordnungen: des Ministeriums für Ernährungswesen: die Regelung des Verkehrs mit Reichs- 
Reisebrotmarken (RNöm) betreffend; der Badischen vorläufigen Volksregierung: die Wahlen zur verfassung- 
gebenden badischen Nationalversammlung betreffend;: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: den 
Aufwand für die Volksschulen betressend. 
Berichtigung. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 21. Dezember 1918.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) 
ist vom 1. Dezember 1918 im Grundbuchbezirk Dietenhan (Amtsgerichtsbezirk Wertheim) in 
Kraft getreten. 
Karlsruhe, den 21. Dezember 1918. 
Ministerium der Justiz. 
Der Ministerialdirektor: 
Duffner. v. Boecklin. 
Verordnung. 
(Vom 25. Dezember 1918.) 
Die Regelung des Verkehrs mit Reichs-Reisebrotmarken (Röm) betreffend. 
Zum Vollzug der unten abgedruckten allgemeinen Bestimmungen des Direktoriums der 
Reichsgetreidestelle über die Regelung des Verkehrs mit Reichs-Reisebrotmarken und der 
Sonderbestimmungen der gleichen Stelle über die Brotversorgung der Militärurlauber wird 
verordnet, was folgt: 
§5 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Ziffer 2 Absatz 3 sowie der Ziffer 7 Absatz 3 der 
allgemeinen Bestimmungen ist das Ministerium für Ernährungswesen und im Sinne der 
Ziffer 3 Absatz 1 ebendaselbst die beim Statistischen Landesamt errichtete „Landesvermittelungs- 
stelle für Brotgetreide und Mehl". 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 91