Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

470 Nr. 79 — 
Bezug der Rbm durch die Verbrancher. 
7. Versorgungsberechtigten dürfen im Laufe einer kommunalen Versorgungsperiode, für 
die sie bereits mit örtlichen Brotkarten versehen sind, von dem Kommunalverband Rbm nur 
gegen sofortige Rückgabe einer entsprechenden Anzahl örtlicher Brotkarten oder einer ent- 
sprechenden Anzahl von Einzelabschnitten einer solchen ausgehändigt werden. Erfolgt die Aus- 
händigung der Rbm für eine Zeit, für die der Versorgungsberechtigte noch nicht im Besitz 
örtlicher Brotkarten ist, so hat die Ausgabestelle die Aushändigung der Rbm sorgfältigst zu 
vermerken und bei Aushändigung der örtlichen Brotkarten für die nächste Versorgungsperiode 
eine entsprechende Anzahl von Brotkarten oder Einzelabschnitten einer solchen einzubehalten. 
Selbstversorger dürfen Röm nur im Umtausch gegen die Mahlkarte oder unter ent- 
sprechender Kürzung der ihnen zur Vermahlung für den nächsten Versorgungeabschnitt zu- 
stehenden Getreidemenge auf der Mahlkarte erhalten. Die Ablieferungeschuldigkeit der Selbst- 
versorger erhöht sich um eine den bezogenen Rbm entsprechende Getreidemenge. 
Den Landeszentralbehörden bleibt es vorbehalten, für die Ausgabe von Rbm an Selbst- 
versorger andere Anordnungen zu treffen. 
Anzahl der für jeden Reisetag den Verbrauchern zu verabfolgenden Rbm. 
8. Den Verbrauchern ist für jeden Reisetag eine bestimmte Anzahl von Rbm auszuhändigen. 
Diese Anzahl wird jeweilig vom Direktorium der Reichsgetreidestelle nach Maßgabe der den 
Versorgungsberechtigten zustehenden Tageskopfmenge an Mehl festgesetzt, ist also nicht von den 
einzelnen Kommunalverbänden nach der in ihren Bezirken gewährten Wochenkopfmenge an 
Brot zu bemessen. 
Umtausch von Zusatzbrotkarten in Rbm. 
9. Personen, die zulageberechtigt sind, also Vrotzusatzkarten beziehen, ist außer der ihnen 
nach Ziffer 8 zustehenden Anzahl von Rbm noch eine der Gebäckmenge, über die die Brot- 
zusatzkarte lautet, entsprechende Anzahl von Röm zu gewähren. 
Zeitdauer, für die Röm zu verabfolgen sind, und Abmelde-Bescheinigungen. 
10. Bei Reisen bis zur Dauer von 14 Tagen sind die örtlichen Brotmarken ohne weiteres 
gegen Rbm einzutauschen. 
Bei längeren Reisen, bei denen die Abmeldung aus der bisherigen Lebensmittelversorgung 
zu erfolgen hat, sind dem Reisenden unter Einziehung der in seinem Besitz befindlichen ört- 
lichen Brotmarken Rbm bis zur Dauer von 3 Monaten auszuhändigen (gegebenenfalls urchzu- 
senden), auch wenn eine noch längere Reisedauer behauptet wird. Vach Ablauf der 3 Monate 
ist der Reisende von dem Kommunalverband, in dem er zugereist ist, mit örtlichen Brotkarten 
zu versehen. In der auszustellenden Abmeldebescheinigung ist der Zeitraum, für den Rbm 
ausgehändigt worden sind, zu vermerken.
	        
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