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Verordnung.
(Vom 28. Dezember 1918.)
Die Wahlen zur verfassunggebenden badischen Nationalversammlung betreffend.
In Abänderung der durch § 9 der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden
badischen Nationalversammlung vom 20. November 1918 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 401) als maßgebend erklärten Bestimmung des § 43 des bisherigen Landtagswahlgesetzes
wird verordnet, daß die am 5. Januar 1919 stattfindende Wahl zur verfassunggebenden
badischen Nationalversammlung um 9 Uhr vormittags beginnt.
Karlsruhe, den 28. Dezember 1918.
Badische vorläufige Volksregierung:
Der Präsident: Der Minister des Innern:
Geiß. Haas.
Verordunng.
(Vom 19. Dezember 1918.)
Den Aufwand für die Volksschulen betreffend.
Im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern und der Finanzen wird § 3 Ab-
satz 1 der Verordnung des vormaligen Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des Kultus
und Unterrichts vom 8. August 1910 (Gesetzes= und Verorordnungsblatt Nr. XXXII) in der
Fassung unserer Verordnung vom 19. November 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Nr. XIV) mit Wirkung vom 1. Jannar 1919 an geändert, wie folgt:
„Die Beiträge sind in der Regel vierteljährlich und zwar am letzten Werktag der Monate
Januar, April, Juli und Oktober zu entrichten. Auf Wunsch der Gemeinden kann die Zahlung
des Beitrags auch jährlich in einem Betrage auf den 15. Juni oder in monatlichen
Beträgen, jeweils am letzten Werktage des vorhergeheuden Monats, für den Monat Januar
am ersten Werktag dieses Monats erfolgen.
Ein Übergang von der einen zur andern Zahlungsweise ist nur vom Beginn eines Ka-
lenderjahres an zulässig; die Gemeinde muß ihn der Bezirkssteuerstelle spätestens am 15. De-
zember des ablaufenden Jahres anzeigen.