20 — Ar. 3 —
und Verordnungsblatt Seite 109) und vom 29. Dezember 1913 (Gesetzes- und Verordnungsblatt
Seite 674) bleiben aufrecht erhalten.
Karlsruhe, den 9. Januar 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
Kohlhepp.
Verordnung.
(Vom 14. Jannar 1918.)
Den Verkehr mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren betreffend.
Unsere Verordnung vom 21. Juli 1916, den Verkehr mit Web-, Wirk= und Strickwaren
für die bürgerliche Bevölkerung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 201) wird
dahin geändert, daß die Bezirksämter ermächtigt werden, in ländlichen Kommunalverbänden
die Ausstellung der Bezugsscheine als zuständige Behörde im Sinne des § 12 der Bundesrats-
verordnung vom nn 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1420) selbst zu übernehmen
oder sie den Kommunalverbänden oder nur solchen Bürgermeisterämtern für ihre Gemeinde
oder mehrere benachbarte Gemeinden zu übertragen, bei welchen besondere Ausfertigungsstellen
mit dem nötigen Sonderpersonal eingerichtet sind.
Karlsruhe, den 14. Januar 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Kohlhepp.
Verordnung.
E (Vom 9. Juni 1917.)
Den Verkehr mit militärischen Siegeln, Stempeln und Ausweisvordrucken betreffend.
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß-
herzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) ge-
hörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: