Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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und Verordnungsblatt Seite 109) und vom 29. Dezember 1913 (Gesetzes- und Verordnungsblatt 
Seite 674) bleiben aufrecht erhalten. 
Karlsruhe, den 9. Januar 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Kohlhepp. 
Verordnung. 
(Vom 14. Jannar 1918.) 
Den Verkehr mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren betreffend. 
Unsere Verordnung vom 21. Juli 1916, den Verkehr mit Web-, Wirk= und Strickwaren 
für die bürgerliche Bevölkerung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 201) wird 
dahin geändert, daß die Bezirksämter ermächtigt werden, in ländlichen Kommunalverbänden 
die Ausstellung der Bezugsscheine als zuständige Behörde im Sinne des § 12 der Bundesrats- 
verordnung vom nn 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1420) selbst zu übernehmen 
oder sie den Kommunalverbänden oder nur solchen Bürgermeisterämtern für ihre Gemeinde 
oder mehrere benachbarte Gemeinden zu übertragen, bei welchen besondere Ausfertigungsstellen 
mit dem nötigen Sonderpersonal eingerichtet sind. 
Karlsruhe, den 14. Januar 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Kohlhepp. 
Verordnung. 
E (Vom 9. Juni 1917.) 
Den Verkehr mit militärischen Siegeln, Stempeln und Ausweisvordrucken betreffend. 
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß- 
herzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) ge- 
hörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
	        
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