56 — Nr. 10 —
Armeeabteilung B.
Armeeoberkommando. A.H Qu., den 18. April 1917.
II. P.M. Abt. I Nr. 28204.
Verordnung.
Den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege betreffend.
Auf Grund des § 4 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 ordne ich für das Gebiet der Armee-Abteilung | an:
I. Ich verbiete Tauben außerhalb der vom Armee-Oberkommando künftig angeordneten
Sperrzeiten abzuschießen.
Brieftauben dürfen sich nur im Besitz der Militärverwaltung befinden.— Alle noch im
Besitz von Privatpersonen oder Brieftaubenvereinen befindlichen Brieftauben sind bis
zum 1. April 1918 an die Orts= und Etappenkommandanturen, im badischen Be-
fehlsbereich an die Festung Istein und Breisach abzuliefern. Alle anderen Tauben
sind bis zum 1. April 1918 aus dem Befehlsbereich zu entfernen oder zu töten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, bei mildernden Umständen mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 . bestraft
(§ 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
und Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915).
IV. Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Ihre Durchführung ist von den General-
kommandos, Divisionen, dem Gonvernement Straßburg, den Kommandanturen Brei-
sach und Istein, Etappenkommandanturen, Feldgendarmeriepatrouillen und Gendarmerie-
stationen ständig zu überwachen. Nach dem 15. Mai 1918 sind die Taubenschläge
im badischen Befehlsbereich und im Etappengebiet nördlich des Drahtzaunes Rappolts-
weiler— Markolsheim durch die Gendarmerie zu besichtigen. Etwa vorgefundene
Tauben sind zu töten; gegen die Besitzer ist Strafanzeige zu erstatten.
Der Oberbefehlshaber:
von Gündell,
General der Infanterie.
II.
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II
!.—
Kommandantur · ,
der Festung Neubreisach. Neubreisach, den 24. April 1917.
Abt. N. O. L. Nr. 60 950.
Die gleiche Verordnung erlasse ich für den linksrheinischen Befehlsbereich der Festung
Neubreisach.
Der stellvertretende Kommandant:
J. V.
Wagner
Oberstleutnant.