Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 10 — 57 
Armeeabteilung B. 
Armeeoberkommando. A.H. Qu., den 21. Mai 1917. 
XI. P.I. Abt. 1 Nr. 29 813. 
Vekordnung. 
Den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege betreffend. 
Auf Grund des § 4 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 ordne ich in Ergänzung meiner Verordnung vom 18. April 1917 — M.P.l. I. 
Nr. 28204 — an: 
I. Aufgefundene oder zugeflogene Tauben sind unverzüglich der nächsten Orts= oder 
Etappenkommandantur, im badischen Befehlsbereich der nächsten Gendarmerie- 
station oder an die Festungen Istein und Neu-Breisach abzuliefern. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre, bei mildernden Um- 
ständen mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 bestraft (8 9b des preußischen 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, Reichsgesetz vom 
11. Dezember 1915). 
III. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Der Oberbefehlshaber: 
von Gündell 
General der Infanterie. 
— 
— 
Kommandautur 
der Festung Neubreisach 
und der Oberrheinbefestigungen. 
Abt. N. O. I. Nr. 62 031. 
Neubreisach, den 25. Mai 1917. 
Die gleiche Verordnung erlasse ich für den linksrheinischen Befehlsbereich der Festung 
Neubreisach und der Oberrheinbefestigungen. 
Der stellvertretende Kommandant: 
von Scherbening 
Generalmajor. 
  
Duuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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