Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

gelbe Flagge aufstecken. Er darf alsdann ohne schriftliche Erlaubniß des 
Lootsenkommandeurs diesen Platz weder verlassen, noch mit andern Schiffen, 
Booten oder mit den Einwohnern des Strandes auf irgend eine Weise 
Gemeinschaft pflegen.“ 
6 Die Uebertretung dieser Vorschriften soll mit der nachdrücklichsten Lei- 
besstrafe, welche mach Beschaffenheit der Umstände der mit der Verletzung 
der Quarantaine vorhandenen Ansteckungsgefahr und nach Maaßgabe des 
dadurch verursachten Schadens von sechsmonaklicher Zuchthaus= oder Festungs- 
strafe bis zur Todesstrafe des Beils ausgedehnt werden kann, geahnder werden. 
Ueberdies sollen die bestellten Quarantaineaufseher befugt seyn, die 
verbotene Kommunikation durch jedes nach dem Grade des Widerstandes 
erforderliche Zwangemitel und außersten Falls sogar durch Tödtung der 
Uebertreter zu hindern. 
Diese Bestimmungen sollen dem Führer des Sch#ffes und dem Schiffs- 
wolke, so wie solches unter Quarantaine gesetzt worden, Ausdrücklich durch 
den Lootsenkommandeur bekannt gemacht werden. «- 
s.5.0enAnweifungendesLooksenistderSchfsseksunbedsngtzufolgen 
und daher auch an dem Orte Anker zu wexfen verpflichter, den ihm der 
Lookse auf der Rhede anweisen wird, wenn Umstände das Einbringen des 
Schiffes nicht gestatren. Beim Einlaufen aber ist dem Lootsen die Leicung 
des Schiffes gänzlich zu überlassen, und der Schiffer ist seinen Anordnungen 
bei einer Strafe von zwei Thalern für jede zehnte Last auf das genaueste 
zu befolgen verbunden. Sollte der Lootse aber bei der Führung des Schiffes 
Fehler machen, die das Schiff in Gefahr setzen, und sich nicht warnen 
lassen, so steht es dem Schiffer frei, mit Uebereinstimmung des nach F. 1. 
zu versammelnden Schiffraths, dem Lootsen die Direktion abzunehmen; ein 
solcher Fall mug aber dem Looksenkommandeur sogleich angezeigt, und als- 
dann die Untersuchung und Bestrafung des Schiffers oder des Loorsen ein- 
geleitet werden. 
S. 6. Sobald das Schiff an die Moolen kömmt, sollen bei 30 Rthlr. 
Strafe und der Verpflichtung zum Ersatz des angerichteten Schadens, die 
Segel eingenommen werden. 
K. 7. Weder auf der Rhede noch im Hafen darf der Schiffer ein Wimpel 
vom großen Topp wehen lassen, und ohne besondere Erlaubniß des Loot- 
senkommandeurs, welcher zuvor die Einwilligung der Festungskommandankur 
einzuholen hat, außer den Signal= und Begrüßungsschüssen, mit Kanonen 
oder kleinem Gewehr geschossen werden. 
D2 C. 8.
	        
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