Nr. 13 *7
Gesetzes- und Verordnungs-WMlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlernhe, Mittwoch den 27. März 1918.
Jnhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Geflugelcholera betreffend.
Verordnung und Bekauntmachung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des
XIV. Armeekorps: Ilugschriften deultschseindlichen Inhalts betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 19. März 1918.)
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Senchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917 Seite 326) bis zum
1. Oktober 1918 verlängert. Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Ankauf
von Schlachtgeflügel durch die vom Bezirksamt auf Grund des § 9 der Verordnung vom
10. November 1916 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) zugelassenen Aufkäufer.
Karlsruhe, den 19. März 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingirtner.
Kohlhepp.
Verordunng.
(Vom 14. März 1918.)
Flugschriften deutschfeindlichen Inhalts betreffend.
Auf Grund des § 90 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179 Seite 813)
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und
zu den Hohenzolleruschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines
Befehlsbereichs das Folgende:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 15