Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

66 — Nr. 13 — 
Zu den Flugschriften deutschfeindlichen Inhalts im Sinne meiner Verordnung vom 
10. Dezember 1915, Badisches Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. 92 Seite 313,41, 
zählen auch alle angeblich oder tatsächlich von deutschen oder verbündeten in feindlichen 
Lagern untergebrachten Kriegsgefangenen stammenden Mitteilungen — einzeln oder in 
Vervielfältigungen —, deren Inhalt geeignet ist, Deutsche insbesondere Heeresangehörige 
ungünstig zu beeinflussen. 
Wer den Bestimmungen der Verordnungen vom 10. Dezember 1915 und 14. März 
1918 zuwiderhandelt, oder zur Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, wenn die 
bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafen bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. März 1918. 
Der kKellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
General der Infanterie. 
Bekanntmachung. 
(Vom 10. Dezember 1915.) 
Flugschriften deutschfeindlichen Inhalts betreffend. 
Unsere Feinde versuchen, Flugschriften deutschfeindlichen Inhalts im Inland zu vertreiben. 
In neuester Zeit bedienen sie sich ihrer Flieger zur Verbreitung oder befestigen die Flug- 
schriften an Freiballons aus wasserdichtem Papier, welche in Feindesland aufgelassen werden 
und zum Niedergehen im Inland bestimmt sind. 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ordne ich an: 
1 
Wer derartige Flugschriften auffindet oder im Besitze hat, hat unverzüglich der nächsten 
militärischen Dienststelle oder Gendarmeriestation Kenntnis zu geben und sämtliche Flug- 
schriften und sonstigen Fundstücke daselbst abzuliefern. 
2. 
Dieselbe Verpflichtung der Meldung und Ablieferung besteht für denjenigen, welcher 
Abschriften gefertigt oder im Besitze hat. 
3. 
Eine gleiche Anzeigepflicht liegt endlich demjenigen ob, der glaubhaft Kenntnis davon hat, 
daß Flugschriften oder Abschriften solcher oder andere Fundstücke dieser Art sich im Besitze 
dritter Personen befinden.
	        
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