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im Vertrage vom 24. November 1837 °), das Königreich beider
Sicilien in dem vom 14. Februar 1838°%), die Republik Hayti
durch die beiden separat mit England am 23. December 1839,
und mit Frankreich am 29. August 1840 abgeschlossenen Conventionen
®°), endlich auch Schweden-Norwegen, welches am
21. Mai 1836 zwar einen formell selbständigen Vertrag mit
Frankreich aufrichtete®®), denselben aber lediglich mit den englisch-französischen
Olauseln von 1831 und 1833 anfüllte. Oder
aber, sie schlossen mit Grossbritannien eigene Hauptverträge ab:
so zuerst Spanien unter dem 28. Juni 1835 67), wodurch der
alte spanische Vertrag von 1817 (s. o. S. 60), wenn auch nicht
aufgehoben, so doch wesentlich erweitert wurde. Spanien bestätigte
nunmehr, den englischen Drohungen, Ouba’s Unabhängigkeit
anzuerkennen, nachgebend, die totale Reprobation des spanischen
Sklavenimports in Westindien, verabredete die Fortdauer der
beiden Mixed commissions zur Aburtheilung der saisirten Schiffe,
vereinbarte sodann ein Reglement über die weitere, unter gegenseitige
Controle zu stellende Behandlung der ergriffenen Sklaven
— dieses war ein Novum, ein Punkt, der später mancherlei Anstoss
gegeben hat — und legte im Uebrigen seiner neuen Üonder
Depesche (Note?) vom 9. Februar 1846, an Mr. CoquHoun gerichtet,
deren die Drucksache des deutschen Bundesraths 1878/9 Nr. 117 gedenkt. Der
Vertrag ist erloschen, s. o. II N. 4.
68) MARTENS N. R. XV 292. Toskanische Schiffe sollten nach Livorno
geführt werden. Der Vertrag ist mit den Sardinischen Annexionen erloschen.
62) Er fehlt bei MArTEns. findet sich aber mit dazu gehörigen Aktenstücken
bei HERTSLET, Treaties V 439. Aufbringungshafen war Neapel. Der
Vertrag ist erloschen.
66) Sie fehlen bei MarTEns. Die englische findet sich nebst den zu ihr
gehörigen D eklarationen vom 20. Oktober 1840 bei HERTsLET, Treaties VI
523—531; die französische, wesentlich gleichlautende bei DEOLERcQ, Traites
de la France IV 586. Aufbringungshafen sollte Port-au-Prince sein. Die
Verträge gelten heute noch.
6) Fehlt bei MARTENS, findet sich bei DEcLeErcq 1. 1. IV. 338. Als
schwedischer Aufbringungshafen war die Insel St. Barth&lömy bezeichnet Diese
Insel ist nun heutzutage nicht mehr schwedisch: doch gilt im Uebrigen der
Vertrag noch heute, vgl, auch oben II N. 53.
87) In englischer und spanischer Sprache aufgerichtet. Fehlt bei MARTENS,
findet sich mit sämmtlichen Annexen, von welchen Nr. III die Begulations
for the good, treatment of liberated Negroes enthält, in HERTSLET, Treaties IV
440-480. Sie steht noch heute in rechtlicher Geltung,