Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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geschähen,  dass  das  Reichsrecht  ausdrücklich  auf  die  Landesgesetzgebung
  verweist  oder  erklärt,  es  wolle  dieselbe  unberührt
lassen  oder  dass  es  Anordnungen  nur  trifit,  sofern  nicht  das
Landesgesetz  abweichende  Festsetzungen  enthält.  Steht  demnach
einmal  fest,  dass  eine  Materie  grundsätzlich  durch  ein  Reichsgesetz
geregelt  ist,  so  ist  für  ein  Landesgesetz  nur  da  und  nur  dann
Raum,  wenn  das  Reichsrecht  den  Erlass  desselben  ausdrücklich
gestattet;  ob  dies  der  Fall,  das  kann  und  wird  also  regelmässig
nicht  zweifelhaft  sein,  da  das  Reichsgesetz  selbst  hierüber  wortdeutlichen
  Aufschluss  gibt.  —

Wenden  wir  nun  diese  Principien  auf  den  vorliegenden  Fall
an,  so  ergibt  sich  Folgendes:

Nach  Art.  4  No.  1  der  Reichsverfassung  gehören  zur  Zuständigkeit
  der  Reichsgesetzgebung  u.  A.  auch  die  Bestimmungen
über  den  Gewerbebetrieb.  —

Dementsprechend  hat  das  Reich  den  Gewerbebetrieb  grundsätzlich
  durch  die  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  (B.  G.-Bl.
S.  245)  geregelt,  so  dass  also  gemäss’den  vorstehend  entwickelten
Auslegungsprincipien  landesgesetzliche  Normen  des  Gewerberechtes
nur  soweit  in  Kraft  geblieben  sind  oder  fernerhin  erlassen  werden
können,  als  das  Reichsrecht  dies  ausdrücklich  zulässt.  —

Der  86  der  R.-G.-O.  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
21.  Juni  1869  bestimmt  nun  ausdrücklich:

„Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf  das
Bergwesen  (vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  88  152,  153,
154)  u.  s.  w.  &  154  erklärt  sodann  die  88  128—139  der  G.-O.
auch  auf  „die  Besitzer  und  Arbeiter  von  Bergwerken  für  anwendbar".
  —

Durch  Art.  1  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1883  (R.-G.-Bl.
S.  159)  betr.  Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869
hat  sodann  der  $  6  folgende  Fassung  erhalten:

„Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf  die
Fischerei  u  s.  w.“  —  „Auf  das  Bergwesen  —  —  —  findet