Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Wird gleichzeitig die Seetion eines welteren Thleres desselben Befttzers 
vorgenommen, um die Hälfte mehr. 
Für die Ausstellung eines einfachen Zeugnsses 1—2 Mark. 
Für die Ausfertigung eines ausführlichen Befundscheines mit Gutachten 4—9 Mark. 
Für die Schätzung von Hausthieren: 
a) eines großen Thieres 1 Mark, 
für jedes weitere Stück 40 Pfennig; 
b) eines kleinen Thieres 40 Pfennig, 
für jedes weitere Stück bis zu 12 Stück 20 Pfennig, 
für mehr als 12 Stück im Ganzen 3 Mark. 
Zeitversäumniß und Reisekosten bei Ausführung der unter Ziffer 15, 16 und 19 
bezeichneten Geschäfte werden, insoferne sie außerhalb des Wohnortes des Thierarztes 
vorgenommen werden, nach Ziffer 11 berechnet. 
B. Taren für Gperationen u. s. w. 
Für einfachere, leichtere, durch einen einzigen Kunstact zu vollbringende Operationen, 
z. B. Aderlässe, Scarification, Oeffnen eines Abscesses, Fontanelllegen, Haarseilziehen 
40 Pfennig bis 1 Mark. 
Für Application der Schlundröhre, des Katheters, Punction des Wanstes, Operc#ion 
der Hornspalte, der Steingalle u. dge 1 Mark 50 Pfennig bis 3 Mark. 
Für größere, schwieriger auszuführende Operationen, z. B. Entfernung von kleinen 
Geschwülsten, Warzen „Stollbeulen, für Tracheotomie, Entfernung fremder Körper aus 
dem Schlunde, Darmstich, Anwendung des Glüheisens, Blutstillung, blutige Nact, 
Spatschnitt, # peration der Zahnfisteln und dgl. 3—6 Mark. 
Für die schwierigsten Operationen, z. B. Trepanation der Schädel= oder Kieferhöhlen, 
veralteter Widerristschäden, Operation von Bauchbrüchen, des inneren Bruches, Harn- 
röhrensteinschnitt, Operation einer Samenstrangsistel und dgl. 4—8 Mark. 
Castrationen: 
eines Hengstes 3—6 Mark, 
eines Stieres 2—3 Mark, 
einer Kuh 4—8 Mark, 
eines Kalbes 40 Pfennig bis 1 Mark,
	        
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