Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

168 
armen Personen, welche in Anstalten oder Institute gebracht werden, verweisen Wir den 
Landrath auf Ziff. 8 des Allerhöchsten Landrathsabschiedes vom 17. April 1874 mit dem 
Belsatze, daß es den betreffenden Orts-, Districts= oder Kreisgemelnden überlassen werden 
müsse, hier unterstützend einzutreten. 
Indem Wir dem Landrathe den gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen Wir ihm 
gerne Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner bereitwilligen und eifrigen Wahrnehmung der 
Kreisinteressen und versichern denselben Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
Mürchen, den 9. März 1875. 
Ludwig. 
Dr. v. Luh. v. Pfeufer. v. Ferr. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
der Generalsecretär, 
Ministerialrath Graf v. Hundt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.