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tätsklagen muß abgeholfen werden. Der praktische
Staatsmann und Politiker muß mit dem zunächst
Erreichbaren zufrieden sein, ohne in der konsequenten
Verfolgung höherer Ziele zu ermüden. — Bgl.
Bluntschli, Gesch. des Rechts der religiösen Bekenntnisfreiheit
(1867); Alex. Vinet, Freiheit des
religiösen Kultus (aus dem Französischen von
Volkmann, 1843); Emil Friedberg, Lehrbuch des
kath. und evang. Kirchenrechts (71895) 90 ff.
[Pohle.)
Belagerung. 1. Im Landkrieg. Für
den angriffs= wie verteidigungsweisen Belagerungskampf
enthalten bereits die Feldmandate
und Landsknechtsordnungen des 15. Jahrh. Regeln
und Ratschläge, die, allerdings nicht immer
human und christlich gedacht, nur geringe Spuren
völkerrechtlicher Grundsätze erkennen lassen. So
galt auch bei der Belagerung von Burgen und
Städten ein Verfahren als statthaft und geboten,
das dem Feinde so viel Abbruch als möglich tat.
Es sei beispielsweise an den Ratschlag erinnert,
der Belagerte möge demütig um freien Abzug
bitten, dann aber den getäuschten Feind blindlings
überfallen, in die Vorwerke werfen und dort vernichten,
oder an die Zumutung, der Belagerer
möge unter der Bürgerschaft der eingeschlossenen
Stadt so viel Zwietracht als möglich anstiften,
seine Kriegsleute in die Rüstungen der erschlagenen
Feinde stecken, deren Fähnlein mißbrauchen, um
die Besatzung aus der Festung herauszulocken und
dann zu erschlagen. Im entschiedenen Widerspruch
zu derlei moralwidrigen Ratschlägen vertrat die
Kirche den Grundsatz, daß man auch dem Feinde
Treue und Glauben bewahren müsse, soll der
Krieg ein bellum iustum sein.
Die Angriffsarten, welche den Fall eines festen
Platzes bezwecken, waren von alters her und sind
auch gegenwärtig noch: der Überfall, die Isolierung,
die planmäßige, den Sturmangriff vorbereitende
Belagerung und die Berennung. —
Der Überfall oder Handstreich kann bei kleinen
isolierten oder schlecht verteidigten Posten oder im
Einverständnis mit dem Feind erfolgreich sein.
Letztteres anzuknüpfen oder darauf einzugehen, ist
eine unter allen Umständen verbrecherische, entehrende
Handlung. — Isolierung (s. Blockade)
ist die vollständige Absperrung einer befestigten
Position, um durch zuwartendes Verhalten bei
schlechtverproviantierten Plätzen, bei Bergfestungen,
die dem belagerungsmäßigen Vorgehen zu große
Schwierigkeiten bieten, oder bei Mangel an Belagerungsgeschütz
durch Aushungerung des Platzes
an das militärische Ziel zu gelangen. — Die
Belagerung endlich ist der förmliche, wohl
vorbereitete Angriff, indem sich der Angreifer nach
bewirkter Einschließung der Festung an einem
entscheidenden Punkt ihrer Umfassung einen Eingang
gewaltsam öffnet, sich mittels gedeckter Annäherungswege
dieser Bresche bemächtigt und
schließlich im Sturmangriff in den verteidigten
Platz einzudringen sucht.
Belagerung.
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Als Teilakte der Belagerung sind zu unterscheiden:
die fortifikatorischen Arbeiten, die Aufstellung
der Belagerungsbatterien, der Geschützkampf
und endlich die vollständige Durchbrechung
des fortifikatorischen Gürtels. Man unterscheidet
diesfalls drei Belagerungsperioden. In der ersten
soll nach völkerrechtlicher Doktrin der Verteidiger
nicht ermangeln, die Einwohner eines befestigten
Platzes rechtzeitig auf die sie bedrohenden Gefahren
aufmerksam zu machen und zum Wegzug zu veranlassen,—
der Belagerer aber, den Abzug zugestatten,
ihren Frauen, Kindern, Greisen und Kranken
sogar zu erleichtern. Es soll in diesem Vorstadium
Freizügigkeit soweit sie nicht durch das
militärische zu beschränken ist. Allein gerade
dieses gebietet dem Verteidiger, alles
zu tun, was seine Widerstandsfähigkeit vermehrt,
hingegen dem Belagerer, alles zu versuchen, was
sie zu schwächen geeignet ist. Daher wird ersterer
niemand aus der Festung lassen, den er brauchen
kann, und letzterer niemand, den der Verteidiger
nicht brauchen kann. Denn gerade diese überflüssigen
Elemente erschweren die Verpflegung, behindern
die Verteidigungsarbeiten, wirken verwirrend
und lähmend und binden personelle wie
sachliche Kampfmittel, welche nötig sind, um die
unruhigen Massen in Zaum und Zucht zu halten.
Der Belagerer wird die Isolierung des eingeschlossenen
Raums immer vollständiger zu gestalten
trachten, der Belagerte in jeder Weise den Verkehr
mit der Außenwelt anzuknüpfen suchen, um aus
seiner bedrängten Lage herauszukommen. Unter
solchen Umständen, Aufregungen und Gefahren
jeder Art vermag man von keiner Seite völkerrechtliche
Zugeständnisse zu machen, es wäre denn
in jenen Punkten, wo das Völkerrecht mit der
militärischen Auffassung übereinstimmt. Wenn
nämlich der Belagerer eine Bresche eröffnet und
gangbar gemacht hatte, so war es früher üblich,
mit der Aufforderung zur Übergabe die Drohung
zu verbinden, „die Besatzung ansonsten über die
Klinge springen zu lassen und die Stadt der Plünderung
preiszugeben“. Ein solches Vorgehen ist
nunmehr als wider Ehre und Kriegsbrauch verstoßend
erklärt, weil man auch an dem Feinde
Mut und Tapferkeit und an der Bevölkerung die
Vaterlandsliebe ehren muß und zudem nach den
Dienstreglements die Kriegsgefangenen unter
Völkerrechtsschutz stehen.
Der gewaltigste, zur Entscheidung drängende
Akt der Belagerung ist der Geschützkampf. Am
Ausgang des 17. und während des 18. Jahrh.,
als im sog. Positionskrieg mit seiner Treffentaktik
der kunstgerechte Bau von Belagerungswerken,
Minengängen und Batterien sowie mathematische
Genauigkeit in der Artilleristik die Hauptsache
bildeten, pflegte man die Wurf= und Brandgeschosse
auf die Ringmauern und Forts zu richten,
aber die Häuser der belagerten Ortlichkeit
tunlichst zu schonen, was bei der Elementartaktik
der damaligen Kriegskunst auch möglich war. —