Full text : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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tätsklagen  muß  abgeholfen  werden.  Der  praktische
Staatsmann  und  Politiker  muß  mit  dem  zunächst
Erreichbaren  zufrieden  sein,  ohne  in  der  konsequenten
  Verfolgung  höherer  Ziele  zu  ermüden.  —  Bgl.
Bluntschli,  Gesch.  des  Rechts  der  religiösen  Bekenntnisfreiheit
  (1867);  Alex.  Vinet,  Freiheit  des
religiösen  Kultus  (aus  dem  Französischen  von
Volkmann,  1843);  Emil  Friedberg,  Lehrbuch  des
kath.  und  evang.  Kirchenrechts  (71895)  90  ff.
[Pohle.)

Belagerung.  1.  Im  Landkrieg.  Für
den  angriffs=  wie  verteidigungsweisen  Belagerungskampf
  enthalten  bereits  die  Feldmandate
und  Landsknechtsordnungen  des  15.  Jahrh.  Regeln
  und  Ratschläge,  die,  allerdings  nicht  immer
human  und  christlich  gedacht,  nur  geringe  Spuren
völkerrechtlicher  Grundsätze  erkennen  lassen.  So
galt  auch  bei  der  Belagerung  von  Burgen  und
Städten  ein  Verfahren  als  statthaft  und  geboten,
das  dem  Feinde  so  viel  Abbruch  als  möglich  tat.
Es  sei  beispielsweise  an  den  Ratschlag  erinnert,
der  Belagerte  möge  demütig  um  freien  Abzug
bitten,  dann  aber  den  getäuschten  Feind  blindlings
überfallen,  in  die  Vorwerke  werfen  und  dort  vernichten,
  oder  an  die  Zumutung,  der  Belagerer
möge  unter  der  Bürgerschaft  der  eingeschlossenen
Stadt  so  viel  Zwietracht  als  möglich  anstiften,
seine  Kriegsleute  in  die  Rüstungen  der  erschlagenen
Feinde  stecken,  deren  Fähnlein  mißbrauchen,  um
die  Besatzung  aus  der  Festung  herauszulocken  und
dann  zu  erschlagen.  Im  entschiedenen  Widerspruch
zu  derlei  moralwidrigen  Ratschlägen  vertrat  die
Kirche  den  Grundsatz,  daß  man  auch  dem  Feinde
Treue  und  Glauben  bewahren  müsse,  soll  der
Krieg  ein  bellum  iustum  sein.

Die  Angriffsarten,  welche  den  Fall  eines  festen
Platzes  bezwecken,  waren  von  alters  her  und  sind
auch  gegenwärtig  noch:  der  Überfall,  die  Isolierung,
  die  planmäßige,  den  Sturmangriff  vorbereitende
  Belagerung  und  die  Berennung.  —
Der  Überfall  oder  Handstreich  kann  bei  kleinen
isolierten  oder  schlecht  verteidigten  Posten  oder  im
Einverständnis  mit  dem  Feind  erfolgreich  sein.
Letztteres  anzuknüpfen  oder  darauf  einzugehen,  ist
eine  unter  allen  Umständen  verbrecherische,  entehrende
  Handlung.  —  Isolierung  (s.  Blockade)
ist  die  vollständige  Absperrung  einer  befestigten
Position,  um  durch  zuwartendes  Verhalten  bei
schlechtverproviantierten  Plätzen,  bei  Bergfestungen,
die  dem  belagerungsmäßigen  Vorgehen  zu  große
Schwierigkeiten  bieten,  oder  bei  Mangel  an  Belagerungsgeschütz
  durch  Aushungerung  des  Platzes
an  das  militärische  Ziel  zu  gelangen.  —  Die
Belagerung  endlich  ist  der  förmliche,  wohl
vorbereitete  Angriff,  indem  sich  der  Angreifer  nach
bewirkter  Einschließung  der  Festung  an  einem
entscheidenden  Punkt  ihrer  Umfassung  einen  Eingang
  gewaltsam  öffnet,  sich  mittels  gedeckter  Annäherungswege
  dieser  Bresche  bemächtigt  und
schließlich  im  Sturmangriff  in  den  verteidigten
Platz  einzudringen  sucht.

Belagerung.

 

 

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Als  Teilakte  der  Belagerung  sind  zu  unterscheiden:
  die  fortifikatorischen  Arbeiten,  die  Aufstellung
  der  Belagerungsbatterien,  der  Geschützkampf
  und  endlich  die  vollständige  Durchbrechung
des  fortifikatorischen  Gürtels.  Man  unterscheidet
diesfalls  drei  Belagerungsperioden.  In  der  ersten
soll  nach  völkerrechtlicher  Doktrin  der  Verteidiger
nicht  ermangeln,  die  Einwohner  eines  befestigten
Platzes  rechtzeitig  auf  die  sie  bedrohenden  Gefahren
aufmerksam  zu  machen  und  zum  Wegzug  zu  veranlassen,—
  der  Belagerer  aber,  den  Abzug  zugestatten,
ihren  Frauen,  Kindern,  Greisen  und  Kranken
sogar  zu  erleichtern.  Es  soll  in  diesem  Vorstadium
Freizügigkeit  soweit  sie  nicht  durch  das
militärische  zu  beschränken  ist.  Allein  gerade
  dieses  gebietet  dem  Verteidiger,  alles
zu  tun,  was  seine  Widerstandsfähigkeit  vermehrt,
hingegen  dem  Belagerer,  alles  zu  versuchen,  was
sie  zu  schwächen  geeignet  ist.  Daher  wird  ersterer
niemand  aus  der  Festung  lassen,  den  er  brauchen
kann,  und  letzterer  niemand,  den  der  Verteidiger
nicht  brauchen  kann.  Denn  gerade  diese  überflüssigen
  Elemente  erschweren  die  Verpflegung,  behindern
  die  Verteidigungsarbeiten,  wirken  verwirrend
  und  lähmend  und  binden  personelle  wie
sachliche  Kampfmittel,  welche  nötig  sind,  um  die
unruhigen  Massen  in  Zaum  und  Zucht  zu  halten.
Der  Belagerer  wird  die  Isolierung  des  eingeschlossenen
  Raums  immer  vollständiger  zu  gestalten
trachten,  der  Belagerte  in  jeder  Weise  den  Verkehr
mit  der  Außenwelt  anzuknüpfen  suchen,  um  aus
seiner  bedrängten  Lage  herauszukommen.  Unter
solchen  Umständen,  Aufregungen  und  Gefahren
jeder  Art  vermag  man  von  keiner  Seite  völkerrechtliche
  Zugeständnisse  zu  machen,  es  wäre  denn
in  jenen  Punkten,  wo  das  Völkerrecht  mit  der
militärischen  Auffassung  übereinstimmt.  Wenn
nämlich  der  Belagerer  eine  Bresche  eröffnet  und
gangbar  gemacht  hatte,  so  war  es  früher  üblich,
mit  der  Aufforderung  zur  Übergabe  die  Drohung
zu  verbinden,  „die  Besatzung  ansonsten  über  die
Klinge  springen  zu  lassen  und  die  Stadt  der  Plünderung
  preiszugeben“.  Ein  solches  Vorgehen  ist
nunmehr  als  wider  Ehre  und  Kriegsbrauch  verstoßend
  erklärt,  weil  man  auch  an  dem  Feinde
Mut  und  Tapferkeit  und  an  der  Bevölkerung  die
Vaterlandsliebe  ehren  muß  und  zudem  nach  den
Dienstreglements  die  Kriegsgefangenen  unter
Völkerrechtsschutz  stehen.

Der  gewaltigste,  zur  Entscheidung  drängende
Akt  der  Belagerung  ist  der  Geschützkampf.  Am
Ausgang  des  17.  und  während  des  18.  Jahrh.,
als  im  sog.  Positionskrieg  mit  seiner  Treffentaktik
  der  kunstgerechte  Bau  von  Belagerungswerken,
  Minengängen  und  Batterien  sowie  mathematische
  Genauigkeit  in  der  Artilleristik  die  Hauptsache
  bildeten,  pflegte  man  die  Wurf=  und  Brandgeschosse
  auf  die  Ringmauern  und  Forts  zu  richten,
  aber  die  Häuser  der  belagerten  Ortlichkeit
tunlichst  zu  schonen,  was  bei  der  Elementartaktik
der  damaligen  Kriegskunst  auch  möglich  war.  —