Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Artikel 16. 
Eine Erhöhung oder Minderung der Versicherungssumme kann zu jeder Zeit beantragt 
werden. 
Bezüglich der Wirksamkeit der Erhöhung kommen die Bestimmungen der Art. 10 und 11 
zur Anwendung. 
Die Minderung tritt mit dem nächstfolgenden Jahre in Wirksamkeit und setzt den Nach- 
weis voraus, daß die nach Art. 3 Ziffer 5—7 Betheiligten ihre Zustimmung in rechtsver- 
bindlicher Weise erklärt haben. 
Artikel 16. 
Der Eintritt in die Anstalt ist durch eine vorgängige Schätzung des Gegenstandes bedingt. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die im Baue begriffenen Gebäude, bei 
welchen der von dem Brandversicherungs--Inspector revisorisch zu prüfende und festzusetzende 
Kostenvoranschlag die Schätzung ersetzt. 
Nach Vollendung des Baues hat jedoch die förmliche Schätzung des Gebäudes einzutreten. 
Artikel 17. 
Bei der Schätzung darf nur das Gebäude allein in Betracht gezogen und weder der 
Werth des Bauplatzes, noch die mehr oder minder vortheilhafte Lage oder eine auf dem Ge- 
bäude ruhende Gerechtsame in Anschlag gebracht werden. 
Die Schätzung der Zugehörungen hat gesondert zu geschehen. 
Alterthums= und Affectionswerthe sind nicht in Betracht zu ziehen. 
Artikel 18. 
Die Schätzung hat den Zweck, den Werth der zu versichernden Gegenstände in ihrem 
Zustande zur Zeit der Schätzung zu bestimmen. 
Den Maßstab für die Ermittlung dieses Werthes bildet der jeweilige Zustand des zu 
versichernden Gegenstandes gegenüber den Herstellungskosten in der bestehenden Ausdehnung und 
Constructionsweise. 
In einer jeden Schätzung von Gebäuden muß sowohl der Werth des jewelligen baulichen 
Zustandes, als der Werth des Neubaues nach den einzelnen Stockwerken bestimmt sein.
	        
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