Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

Reichs-Gesetzblatt.

2,

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssehung  verschiedener  Landes.  Silber-  und  Kupfermünzen.
S.  3.

 

 

(Nr.  1220.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes=  Silberund
  Kupfermünzen.  Vom  22.  Februar  1878.

A#  Grund  des  Artikels  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

S.  1.

Vom  1.  März  1878  ab  gelten  nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel:

1.  die  Einsechstelthalerstücke  deutschen  Gepräges;

2.  die  ½,  ¼=  und  ¼-Thalerstücke  landgräflich  hessischen  und  kurhessischen
Gepräges;

3.  die  auf  Grund  der  Zehntheilung  des  Groschens  geprägten  Zweipfennigstücke
  und  die  auf  Grund  der  Zehn=  oder  Zwölftheilung  des  Groschens
geprägten  Einpfennigstücke  (⅕=,  =  und  ⅟₁₂=Groschenstücke);

4.  die  nach  dem  Marksystem  ausgeprägten  Fünf=,  Zwei=  und  Einpfennigstücke
  mecklenburgischen  Gepräges.  

Es  ist  daher  vom  1.  März  1878  ab,  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten

  Kassen,  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§.  2.

Die  im  Umlaufe  befindlichen  Einsechstelthalerstücke  deutschen  Gepräges
werden  in  der  Zeit  vom  1.  März  1878  bis  1.  Juni  1878  von  den  durch  die
Landes-Zentralbehörden  Ji  bezeichnenden  Landeskassen,  die  im  Umlaufe  befindlichen,
  unter  §.  1  Ziffer  2  bis  4  aufgeführten  Münzen  in  der  gleichen  Zeit  von
den  durch  die  Landes-Zentralbehörden  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,
  welche  diese  Münzen  geprägt  haben,  bezw.  in  deren  Gebiet  dieselben
gesetzliches  Zahlungsmittel  sind,  nach  dem  in  §.  3  angegebenen  Werthverhältnisse
für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  sowohl  in  Zahlung  genommen,  als  auch
gegen  Reichs=  oder  Landesmünzen  umgewechselt.

Nach  dem  1.  Juni  1878  werden  derartige  Münzen  auch  von  diesen  Kassen
weder  in  Zahlung  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

Reichs-Gesetbl.  1878.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Februar  1878.