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Artikel 60.
In den nachbezeichneten Fällen treten an den im Art. 59 bestimmten Jahresbeiträgen
folgende Erhöhungen ein:
1) Bei Gebäuden, welche für Zwecke bestimmt sind oder verwendet werden, die eine erhöhte
Feuergefährlichkeit in sich schließen, 2 bis 100 Zehntel. Die Festsetzung der Grade
der Erhöhung und der Einreihungsgrundlagen für dieselben erfolgt durch Ministerlal-
vorschrift. .
2) Bei Gebzuden, welche mit Stroh, Schindeln oder ähnlichen leicht entzündlichen Materia=
lien ganz oder theilweise eingedeckt und von anderen Gebäuden nicht über 10 Meter
entfernt sind, 2 Zehntel.
3) Bei Gebäuden, in Ortschaften gelegen, deren Gliederung bei vorherrschend weicher Dachung
die Möglichkeit eines ausgedehnteren Brandes nahe legt, soferne sie nicht 40 Meter
von anderen Gebäuden dieser Kategorie freistehen, 2 Zehntel.
Soweit die unter Ziff 1—3 bezeichneten Fälle zusammentreffen, sind die vorgesehenen
Erhöhungen zu verbinden.
böhungen z Artikel 61.
Erhält ein Gebäude erst nach der Aufnahme in die Anstalt eine feuergefährliche Bestim-
mung oder eine feuergefährliche Benützung überhaupt oder höheren Grades, so hat der Ver-
sicherte hievon dem Brandversicherungsinspector binnen vierzehn Tagen Anzeige zu erstatten.
Artikel 62. #
Die Einreihung der Versicherungsobjecte in die Beitragsclassen (Art. 58 und 59), sowie
die Festsetzung der treffenden Beltragserhöhungen (Art. 60) steht der Brandversicherungskammer
zu, vorbehaltlich der Beschwerde an das Staatsministerium im Falle des Art. 60 Ziff. 1
und vorbehaltlich des Einspruchsverfahrens nach Art. 27 in den übrigen Fällen.
Die Festsetzung des Beitrages und die Beitragserhöhung ist sofort wirksam. Auf dieselbe
finden die Bestimmungen des Art. 11 Anwendung.
Artikel 63.
Gebäude, welche mit einem anderen, nach Classe und Grad der Feuergefährlichkeit einem
höheren Beitrag unterliegenden Gebäude unmittelbar zusammenhängen, ohne durch eine bauord-
nungsmäßige Brandmauer vollständig geschteden zu sein, unterliegen der gleichen Anlage wie das
höher belastete Gebäude.
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