Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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2) die Todeserklärung der in Folge des Krieges 187%/ vermißten Personen, 
3) das Vermögen und die Schulden der Landwehr älterer Ordnung, 
4) die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Deckung der Bau= und Einrichtungskosten der 
Kreis-Irrenanstalt bei Kaufbeuren, dann der Adaptirungskosten der Kreis-Irrenanstalt 
Irsee im Regierungsbezirke von Schwaben und Neuburg, 
5) die Zuständigkeit der Gerichte in Strafsachen, 
6) die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874, 
7) die Vervollständigung und Erweiterung des Telegraphennetzes, 
8) die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874, 
9) die Vervollständigung der Einrichtungen der im Betriebe befindlichen bayerischen Staats- 
eisenbahnen, 
10) die Verwendung des Antheils Bayerns an der französischen Kriegskosten-Entschädigung, 
11) die Ausdehnung und Vervollständigung der Staatseisenbahnen, 
12) den Mehrbedarf für einige theils im Baue vollendete, theils noch in der Ausführung 
begriffene Staatsbahnen, 
13) die Erbauung weiterer Vicinaleisenbahnen und den Mehrbedarf für bereits ausgeführte 
Vicinaleisenbahnen, 
44) die Ausdehnung der bayerischen Ostbahnen, 
15) die pfälzischen Eisenbahnen, 
16) die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Deckung der Kosten der Einrichtung einer Pflege- 
Anstalt bei der Kreis-Irrenanstalt in Erlangen, 
17) einen Credit für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres, 
18) die Brandversicherungs-Anstalt für Gebäude in den Landestheilen rechts des Rheines 
betreffend, 
haben Wir nach den darüber von beiden Kammern gefaßten Gesammtbeschlüssen sanctionirt und 
im Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich pro 1874 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 9, 36 und 37, 
dann pro 1875 Nr. 19 verkünden lassen. 
S. 2. 
Budget und Finanzgesetz für die XII. Finanzperiode. 
Wir haben in Gemäßheit der Verfassungsurkunde Titel VII 88. 3 und 14, dann des Gesetzes 
vom 10. Juli 1865 „die Abkürzung der Finanzperioden betreffend“ dem Landtage das Budget 
für die XII., die Jahre 1874 und 1875 umfassende Finanzperiode zur Prüfung vorlegen lassen 
und dem auf Grundlage desselben entworfenen Finanzgesetze für obigen Zeitraum in der von den 
Kammern beantragten Fassung unter dem 27. Juli 1874 Unsere Sanction ertheilt. 
Das gedachte Finanzgesetz nebst Beilagen ist bereits durch das Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom 28. Juli 1874 Nr. 35 verkündet worden.
	        
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