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Abdruck.
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der . 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes
vom 27. Junk 1871 und der 88. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874.
Vom 22. Februar 1875.
Auf Grund der Vorschrift im Artikel 7 Ziffer 2 der Reichsverfassung hat der Bundes-
rath nachstehende
Bestimmungen
zur Ausführung der §§. 101 bis 108 des Militärpensiensgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-
Gesetzblatt S. 275) und der §# 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874 (Neichs-
Gesetzblatt S. 25)
beschlossen:
I. zu S. 101.
Peüisionsempfänger, welche sich im Auslande (außerhalb des Reichsgebietes) aufhalten,
müssen die Abhebung ihrer Pension im Inlande — entweder in eigener Person oder durch
Bevollmächtigte — bewirken.
Die inländischen Kassen und Behörden sind zu Geldsendungen und Korrespondenzen mit
den im Auslande lebenden Pensionären nicht verpflichtet, es ist vielmehr Sache dieser letzteren,
den Kassen und Behörden alle diejenigen Vorlagen zu machen, welche für die Zahlbarmachung
der Pension erforderlich sind, wozu namentlich das Lebensattest und der Nachweis gehört, daß
der Pensionär nicht durch ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Auslande das deutsche
Indigenat verloren hat.
Den Nachweis, daß er aus anderem Grunde das deutsche Indigenat nicht verloren habe,
bat der Pensionär nicht zu führen. Wird der Zahlstelle bekannt, daß der Pensionär dasselbe
aus irgend einem Grunde verloren hat, so ist die Zahlung der Pension einzustellen.
Die Prüfung der von den Pensionsempfängern selbst oder von deren Bewvollmächtigten
vorzulegenden Schriftstücke, insbesondere auch der Vollmachten selbst ist Sache der zahlenden
Kasse.
Hinsichtlich derjenigen Pensionsempfänger, welchen beim Erscheinen der gegenwärtigen Be-
stimmungen ihre Pensionen bereits in das Ausland gezahlt werden, verbleibt es bei dem bis-
herigen Verfahren.