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#. 104 und den bezüglichen Ausführungsbestimmungen (s. unten zu S. 104) gegebenen Be-
schränkung, findet bei jeder wechselnden Anstellung oder Beschäftigung im Zioildienste statt.
11. Diejenigen Theilnehmer am Kriege von 1870/71, deren Invalidität durch diesen
Krieg verursacht, und welche demgemäß als Kriegsinvaliden anerkannt worden sind, werden nach
der Bestimmung des KE. 102. c. behandelt, auch wenn ihre Anstellung oder Beschäftigung vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes, d. i. vor dem 21. Juli 1871 erfolgt ist.
12. Auf die übrigen bereits vor dem 21. Juli 1871 im Zivildienste angestellten oder
beschäftigten Pensionsempfänger findet der C. 102. c. keine Anwendung.
Auf die nach dem 21. Juli 1871 im Zidvildienste angestellten oder in Beschäftigung
getretenen Pensionsempfänger, welche nach den früheren Versorgungsgesetzen pensionirt worden
sind, findet der §. 102. c. nur dann Anwendung, wenn dieser ihnen günstiger ist, als die
früheren diesfälligen Vorschristen.
(Vergl. zu 11 und 12: §. 112 des Gesetzes und §. 17 und 23 der Novelle.)
III. Zu §&. 103 des Gesetzes und §#. 15 und 22 der Novelle.
1. Die Dienstzulage (F. 74) wird als Theil der Pension bei Ermittelung des Doppel=
betrages derselben mit zur Berechnung gezogen.
2. Die Zuschüsse, welche den nicht mit festem Einkommen, sondern gegen Tantieme, Ge-
bühren, Kopialien oder ähnliche Bezüge im Ziwvildienst angestellten oder beschäftigten Pensions-
empfängern aus der Pension bewilligt werden, sind nach Maßgabe des wirklich bezogenen Dienst-
einkommens (vergl II. 1. c.) von der Behörde, welche den Pensionsempfänger angestellt hat,
im Laufe des Jahres vorschußwelse zu berichtigen, und im Monat Januar des folgenden Jahres
derjenigen Behörde, auf deren Militärpensionsetat der Empfänger steht, beziehungsweise welche
die Zahlung der Pensionen für die betreffenden Marinepensionäre zu bewirken hat, unter Beifüzung
einer Uebersicht des wirklichen Diensteinkommens zur Feststellung und Erstattung nachzuweisen.
Die Zuschüsse für die Marinepensionäre hat die Behörde, von welcher die vorschußweise
Zahlung geleistet worden ist, der General-Militärkasse, als der Zahlstelle für die Reichsmarine
zur Wiedererstattung in Anrechnung zu bringen
3. Die Zahlbarkeit der erhöhten Zuschüsse aus S. 15 Absatz 1 der Novelle beginnt für
alle bereits vor dem 1. April 1874 im Zirildienste angestellten oder beschäftigten Pensionäre
mit dem Monat des Inkrafttretens dieser Novelle (April 1874); für die im Zwildienste später
angestellten oder beschäftigten Pensionsempfänger nach Ablauf der im §. 102 c. gegebenen Frist.