Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

. E 256. 375 
Für die Zahlbarkeit der Zuschüsse aus Absatz 2 a. a. O. ist nach Maßgabe des F. 22 
ebenda der Monat April 1874 der früheste Termin. 
IV. zu F. 104. 
1. Unter wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des Paragraphen sind 
Anstellungs= beziehungsweise Beschästigungsverhältnisse zu verstehen, welche durch eine dazwischen 
liegende, mit dem Wegfall des Diensteinkommens verbundene Entlassung des angestellten oder 
beschäftigten Pensionärs von einander getrennt sind. 
Ob die Entlassung mündlich oder schriftlich, freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist, ob 
zwischen der Entlassung und der etwaigen Wiederanstellung im Zivildienste ein Zeitraum liegt, 
oder ob der Pensionär nach der Entlassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnisse in ein 
anderes unmittelbar übergeht, kommt bei der Anwendung des §F. 104 nicht in Betracht. 
Dagegen gelten Beförderungen und Versetzungen in andere Stellen desselben Verwaltungs- 
Ressorts nicht als wechselnde Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des §. 104 des Gesetzes. 
2. Bei Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage= oder 
Wochenlohn oder bloßen Kopialienverdienst, sofern diese Beschäftizungen überhaupt unter den 
Begriff „Zivildienst“ im Sinne des §. 106, Absatz 1 (s. unten) fallen, ist jede mit einem 
Wegfall des bezüglichen Einkommens verbundene Unterbrechung einer Entlassung und jeder 
demnächstige Neubeginn einer derartigen Beschäfligung einer Wiederanstellung im Sinne des 
G. 104 gleich zu achten. 
3. Scheidet ein Pensionär aus der Zivilstelle im Laufe eines Monats unter gleichzeltigem 
Verluste seines Diensteinkommens, so beginnt die Pensions= 2c. Zahlung mit dem ersten Tage 
desselben Monats. 
4. Hat bei wechselnder Anstellung oder Beschäftigung der Pensionär in dem vorherigen 
UAnstellungs= oder Beschästigungsverhältniß die Pensien für den nach §F. 102. c. des Gesetzes 
zulässigen Zeitraum in einem und demselben Kalenderjahre bezogen, so kann ihm in demselben 
Kalenderjahre beim Antritt der neuen Stelle 2c. die Pension nur für den Monat des Antritts 
gerährt werden; für die folgenden sechs Monate der neuen Beschäftigung 2c. tritt die Pensions- 
gewährung nur insoweit ein, als dieselben in das nächste Kalenderjahr fallen. 
5. Bel wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen der nach den früheren Ver- 
sorgungsgesetzen Pensionirten findet der . 102. c. nur dann Anwendung, wenn dies den Pen- 
sionirten günstiger ist, als die Anwendung der früheren Vorschriften.
	        
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