Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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#.  104  und  den  bezüglichen  Ausführungsbestimmungen  (s.  unten  zu  S.  104)  gegebenen  Beschränkung,
  findet  bei  jeder  wechselnden  Anstellung  oder  Beschäftigung  im  Zioildienste  statt.

11.  Diejenigen  Theilnehmer  am  Kriege  von  1870/71,  deren  Invalidität  durch  diesen
Krieg  verursacht,  und  welche  demgemäß  als  Kriegsinvaliden  anerkannt  worden  sind,  werden  nach
der  Bestimmung  des  KE.  102.  c.  behandelt,  auch  wenn  ihre  Anstellung  oder  Beschäftigung  vor
dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  d.  i.  vor  dem  21.  Juli  1871  erfolgt  ist.

12.  Auf  die  übrigen  bereits  vor  dem  21.  Juli  1871  im  Zivildienste  angestellten  oder
beschäftigten  Pensionsempfänger  findet  der  C.  102.  c.  keine  Anwendung.

Auf  die  nach  dem  21.  Juli  1871  im  Zidvildienste  angestellten  oder  in  Beschäftigung
getretenen  Pensionsempfänger,  welche  nach  den  früheren  Versorgungsgesetzen  pensionirt  worden
sind,  findet  der  §.  102.  c.  nur  dann  Anwendung,  wenn  dieser  ihnen  günstiger  ist,  als  die
früheren  diesfälligen  Vorschristen.

(Vergl.  zu  11  und  12:  §.  112  des  Gesetzes  und  §&#.  17  und  23  der  Novelle.)

III.  Zu  §&.  103  des  Gesetzes  und  §#.  15  und  22  der  Novelle.

1.  Die  Dienstzulage  (F.  74)  wird  als  Theil  der  Pension  bei  Ermittelung  des  Doppelbetrages
  derselben  mit  zur  Berechnung  gezogen.

2.  Die  Zuschüsse,  welche  den  nicht  mit  festem  Einkommen,  sondern  gegen  Tantieme,  Gebühren,
  Kopialien  oder  ähnliche  Bezüge  im  Ziwvildienst  angestellten  oder  beschäftigten  Pensionsempfängern
  aus  der  Pension  bewilligt  werden,  sind  nach  Maßgabe  des  wirklich  bezogenen  Diensteinkommens
  (vergl  II.  1.  c.)  von  der  Behörde,  welche  den  Pensionsempfänger  angestellt  hat,
im  Laufe  des  Jahres  vorschußwelse  zu  berichtigen,  und  im  Monat  Januar  des  folgenden  Jahres
derjenigen  Behörde,  auf  deren  Militärpensionsetat  der  Empfänger  steht,  beziehungsweise  welche
die  Zahlung  der  Pensionen  für  die  betreffenden  Marinepensionäre  zu  bewirken  hat,  unter  Beifüzung
einer  Uebersicht  des  wirklichen  Diensteinkommens  zur  Feststellung  und  Erstattung  nachzuweisen.

Die  Zuschüsse  für  die  Marinepensionäre  hat  die  Behörde,  von  welcher  die  vorschußweise
Zahlung  geleistet  worden  ist,  der  General-Militärkasse,  als  der  Zahlstelle  für  die  Reichsmarine
zur  Wiedererstattung  in  Anrechnung  zu  bringen

3.  Die  Zahlbarkeit  der  erhöhten  Zuschüsse  aus  S.  15  Absatz  1  der  Novelle  beginnt  für
alle  bereits  vor  dem  1.  April  1874  im  Zirildienste  angestellten  oder  beschäftigten  Pensionäre
mit  dem  Monat  des  Inkrafttretens  dieser  Novelle  (April  1874);  für  die  im  Zwildienste  später
angestellten  oder  beschäftigten  Pensionsempfänger  nach  Ablauf  der  im  §.  102  c.  gegebenen  Frist.